Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften Musterklauseln

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen. (2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. (3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.

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  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.