Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. (1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufge- führten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.
(2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschrif- ten für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
(3) Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.