Angaben zum Versicherungsschutz Musterklauseln

Angaben zum Versicherungsschutz. In den letzten 5 Jahren hat es keinen oder höchstens einen Schaden mit maximal 0.000 € Schadenhöhe gegeben. Ja Alle Gebäudeabschluss- oder Büroeingangstüren sind mit einem bündigen Zylinderschloss und mit einem von außen nicht abnehmbaren Sicherheitsbeschlag versehen (Zugangstüren). Ja Sie produzieren, vertreiben und lagern keine Handelsware und Sie bieten keine handwerklichen Tätigkeiten oder Catering an. Ja Sie haben nicht mehr als einen Versicherungsort. Ja Vorversicherungen wurden nicht durch den Versicherer gekündigt. Ja Elementarschadenversicheurng Hochwasser, Überschwemmung, Sturmflut, Springflut, sowie Deichbruch gelten nicht versichert. Wir prüfen bei Policierung des Vertrages die Versicherbarkeit dieser Risiken. Ist eine Mitversicherung möglich, wird dies automatisch und prämienneutral in Ihrem Vertrag dokumentiert. ZÜRS-Zone 1+2: Versicherungsschutz wird gewährt ZÜRS-Zone 3+4: Versicherung der Elementargefahren NICHT möglich (ZÜRS-Zone = Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) ED Tarifzone Bitte geben Sie hier an, ob Ihr Bürobetrieb innerhalb einer der unten genannten Postleitzahlgebiete liegt. von bis von bis von bis von bis von bis 0 4103 04469 16321 16767 22041 23689 30159 30989 50126 51519 06108 06132 17033 17099 23843 23869 40210 41751 52062 52080 10115 14743 17389 18239 23966 23999 44135 45481 53721 53859 14478 14482 19053 19089 24534 24649 45657 46286 60311 60599 14974 15299 19406 21228 25338 25499 46483 47529 61348 63549 15344 15898 21465 21529 27749 28879 47798 47929 65719 65936 Kein Zusatzbeitrag Nicht zutreffend Zusatzbeitrag 1,0 ‰ Zutreffend Xx
Angaben zum Versicherungsschutz. Ihr Betrieb ist ein Dienstleistungsbetrieb (kein Produktions-, Industrie-, Handwerks- oder Land- und Forstwirtschaftsbetrieb) Ja Ihr Tätigkeitsbereich liegt nicht in den folgenden Bereichen: • Zahlungsabwicklung, -dienstleistung, Inkassodienstleistung • Glücksspiel, Pornografie, Datensammlung und -speicherung (Hauptgeschäftszweck) • Rating Agentur, Vermögensverwaltung, Finanzdienstleistung, Direktmarketing • Anbieter, Vermittler oder Berater von Versicherungen oder Finanzdienstleistungsprodukten • Onlineshops, Internetplattformen und mobile Applikationen Ja Sie erwirtschaften derzeit keine direkten USA-/Kanada-Umsätze oder erbringen Leistungen in den USA/ Kanada und haben keine rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Ja Sie nutzen eine Anti-Virus-Software sowie eine Firewall. Diese sind voll lizenziert, sind keine betriebssystemeigene Software und werden regelmäßig geupdated Ja Sie bearbeiten, speichern oder übermitteln im Jahr nicht mehr als 10.000 Kreditkartendaten Ja Sie haben nicht mehr als 10.000 personenbezogene Kundendatensätze auf den IT-Systemen gespeichert Ja Sollte eine der oben genannten Risikoinformationen nicht mit “JA” beantwortet werden, ist eine individuelle Angebotserstellung notwendig.
Angaben zum Versicherungsschutz. Das zu versichernde Unternehmen besteht seit mehr als zwei Jahren und hat mindestens zwei Jahresabschlüsse erstellt. Ja Das zu versichernde Unternehmen gehört nicht zu den folgenden unten genannten Branchen: Finanzdienstleister (z. B. Finanzanlagenvermittler, Versicherungsmakler) • Private Equity • Parteien • Spitzenverbände oder Gewerkschaften • Profisport • Hoch- und Tiefbauunternehmen, Bauträger Ja Das zu versichernde Unternehmen ist nicht börsennotiert und es gibt keine Pläne einen Börsengang durchzuführen. Das zu versichernde Unternehmen ist keine Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens. Ja Das konsoldierte Eigenkapital des zu versichernden ist positiv. Ja Bei der Erteilung des Bestätigungsvermerks in den Geschäftsberichten gab es keine Einschränkungen in den letzten drei Jahren. Ja Gegenüber dem Antragssteller/oder den zu versichernden Personen wurden während der vergangenen fünf Jahre keine Ansprüche im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten erhoben oder angedroht. Ja Es sind dem Antragssteller und/oder den zu versichernden Personen keine Pflichtverletzungen oder Umstände bekannt, die zu einem Versicherungsfall unter der beantragten Versicherung führen können. Ja Sollte eine der oben genannten Fragen nicht mit “JA” beantwortet werden, ist eine individuelle Angebotserstellung notwendig. Wenn Sie alle Fragen mit “JA” beantwortet haben, reichen Sie diesen Antrag vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet per Post, Fax oder E-Mail ein. Sie werden dann in Kürze Ihre Police erhalten.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.