Angebotsbedingungen / -einschränkungen Musterklauseln

Angebotsbedingungen / -einschränkungen. − Bedingungen hinsichtlich Verbindlichkeit des Angebots − Bedingungen, die den Inhalt des Angebots, d.h. z.B. Leistungsinhalt, betreffen − Einschränkungen formulieren, um Unsicherheiten einzugrenzen bzw. unbekannte Größen greifbar zu machen

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  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.