Angemessene Gegenleistung Musterklauseln

Angemessene Gegenleistung. Wie unter Xxxxxx 9.1 dieser Angebotsunterlage dargestellt, beträgt der Angebotspreis je Clere-Aktie EUR 16,33. Er entspricht damit dem Mindestpreis gemäß § 5 WpÜG-AngebV, wie er der Bieterin von der BaFin am 10. Mai 2017 mitgeteilt wurde. Die Bieterin ist der Auffassung, dass die Angebotsgegenleistung eine angemessene Ge- genleistung im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG i.V.m. § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m §§ 4 und 5 WpÜG-AngebV darstellt. Die Bieterin hat die Angemessenheit des Angebotspreises anhand der historischen Bör- senkurse ermittelt. Aus den Bestimmungen in § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG folgt, dass der deutsche Gesetzgeber diese Methode zur Ermittlung der Angemessenheit der Angebots- gegenleistung als geeignet anerkennt. Daher erachtet die Bieterin diese Methode zur Bewertung der Angemessenheit der Angebotsgegenleistung als geeignet für dieses De- listing-Erwerbsangebot. Sonstige Methoden zur Bestimmung des Angebotspreises hat die Bieterin nicht ange- wendet.

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