Annahme des Delisting-Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Musterklauseln

Annahme des Delisting-Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das Delisting-Erwerbsangebot kann von allen in- und ausländischen Clere-Aktionären nach Maßgabe der in dieser Angebotsunterlage aufgeführten Bestimmungen und der je- weils anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen werden. Die Bieterin weist aller- dings darauf hin, dass die Annahme des Delisting-Erwerbsangebots außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland rechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Clere-Aktionäre, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieser Angebotsunterlage gelangen, das Delisting-Erwerbsangebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an- nehmen wollen und/oder anderen Rechtsvorschriften als denjenigen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wird geraten, sich über die jeweils anwendbaren Rechtsvor- schriften zu informieren und diese einzuhalten. Die Bieterin übernimmt keine Gewähr da- für, dass die Annahme des Delisting-Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Die Ausführungen in Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 dieser Angebotsunterlage stehen einer Ver- breitung der Angebotsunterlage und einer Annahme des Angebots in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nicht entgegen.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.