Anlagenleistung Musterklauseln

Anlagenleistung. Die tatsächlich installierte Leistung wird bei Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber dokumentiert und an den Kunden weiterge- meldet, welcher diese Leistung an EAG VT zwecks Fördereinreichung übermittelt. Tabelle 2 bildet einen wesentlichen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Klarstellend festgehalten wird, dass notwendige Mehraufwendungen und gewünschte Änderungen der technischen Ausführung (siehe dazu Punkt A.1) zu keiner Reduktion der hierin vereinbarten Entgelte und der Restwertzahlung führen. Der erzeugte PV-Strom wird durch einen geeigneten, nicht geeichten Zähler, der am Wechselrichter montiert wird, gemessen und aufgezeichnet. Das Monitoring erfolgt online. Als Basis für die Berechnung der Pacht wird die Aufzeichnung dieses Zählers verwendet. Die Daten dieses Zählers werden auch dem Kunden zugänglich gemacht. Die ANLAGE wird elektrisch so installiert, dass der erzeugte PV-Strom bevorzugt durch den Kunden selbst genutzt werden kann; der von ihm nicht benötigte PV-Strom wird über den Bezugszähler des Kunden ins öffentliche Netz eingespeist. Dieser Bezugszähler wird technisch so aufgerüstet, dass er die eingespeisten Mengen in geeigneter Weise messen und aufzeichnen kann.
Anlagenleistung. Die in Anlage 1 jeweils angegebenen Leistungswerte beziehen sich auf die in der Messanlage des Speichers maximal verfügbaren Messkapazitäten. Die Vertragspartner erhalten von ihren jeweiligen Speicher- bzw. Transportkunden Informationen über die gewünschte Inanspruchnahme ihrer jeweiligen Verträge (Nominierungen). Zum Zwecke des Ab- gleichs der an die Vertragspartner erfolgten Nominierungen wird ein Nominierungsabgleich (Matching) der Nominierungsdaten durchgeführt, es sei denn die Vertragspartner verzichten darauf. Die Mat- chingregeln für den SAP sind in Anlage 7 festgelegt.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.