ANLASS UND NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE Musterklauseln

ANLASS UND NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE. Anlass für die gegenständliche Vorlage bildet die Umsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2004/113/EG. Die Umsetzung dieser Richtlinien soll zur Verwirk- lichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Män- nern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie im Bereich der sozialen Si- cherheit beitragen.
ANLASS UND NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE. In den vergangenen Jahrzehnten wurde das Schweizerische Zivilgesetzbuch aus dem Jahre 1912 insbesondere hinsichtlich der sachenrechtlichen Bestimmungen ebenso wie auch die Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV) verschiedentlich novelliert. Diese Änderungen wurden von Liechtenstein jedoch nicht bzw. nur unvollständig nachvollzogen. Die letzten grösseren Änderungen im liechtensteinischen Sachenrecht erfolgten im Jahre 1965 bzw. 1969, als die materiellen Vorschriften über das Miteigentum ergänzt und diejenigen über das Stockwerkeigentum (LGBl. 1965 Nr. 25) und über das Baurecht (LGBl. 1969 Nr. 40) eingeführt wurden, sowie im Jahre 2003, als die Vorschriften betreffend die elektronische Grundbuchführung (LGBl. 2003 Nr. 220) geschaffen wurden. Nicht zuletzt aufgrund dieser nur fragmentarischen Fortentwicklung des liechten- steinischen Sachenrechts erweisen sich die derzeitigen Bestimmungen über die Grundbuchführung und die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Ab- teilung Grundbuch, anzuwendenden sachenrechtlichen Bestimmungen als völlig unzureichend, sodass sich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, aber auch die Rechtsprechung seit Jahren nur damit behelfen kann, auf die schweizeri- sche Praxis und Rechtsprechung abzustellen. So zeigt sich bei den Bemühungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister- amts zur Bereinigung des Grundbuches und damit einhergehend zur längst über- fälligen Einführung des Grundbuches gemäss Sachenrecht, welches erst die vollen Wirkungen des Sachenrechts zeitigt, dass die derzeitigen Vorgaben des liechten- steinischen Gesetzgebers zum einen nicht den Anforderungen einer modernen Grundbuchführung entsprechen und zum anderen nicht geeignet sind, eine rasche Bereinigung des stark bereinigungsbedürftigen Grundbuches zu unterstützen bzw. zu fördern. Ein wesentlicher Grund hiefür sind nicht zuletzt auch die unzurei- chenden übergangsrechtlichen Vorschriften über die Bereinigung der bisherigen Grundbucheinrichtungen. Ausserdem hat die technische Entwicklung auch vor der Grundbuchführung nicht Halt gemacht. Die meisten schweizerischen Kantone sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, das Grundbuch nicht nur computerunterstützt (als Papiergrund- buch) zu führen, sondern überhaupt das EDV-Grundbuch einzuführen. Dieser Entwicklung konnte sich auch das liechtensteinische Grundbuch nicht verschlies- sen. Dementsprechend wurde zwar bereits im Jahr 1995 die vom Kanton Thurgau betriebene Gru...

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  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.