Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Musterklauseln

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Mit Erlass der Richtlinie 2004/113/EG wird die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleis- tungen verboten. Bisher haben sich die gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehand- lungsvorschriften auf den Beschäftigungsbereich beschränkt. Nun ist laut Europä- ischer Kommission jedoch offenkundig, dass es Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht nur auf dem Arbeitsmarkt gibt. In vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens werden Frauen und Männer ungleich behandelt. Ge- schlechtsspezifische Diskriminierungen sind − gemäss Kommission − besonders im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen augenfällig und stellen ein Hindernis für die vollständige erfolgreiche Eingliede- rung von Männern und Frauen in das soziale und wirtschaftliche Leben dar. Die Kommission führt weiter aus, dass die Betroffenen durch den Ausschluss vom Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen im günstigsten Fall in ihrer Selbstach- tung verletzt werden. Schlimmstenfalls kˆnne es jedoch sogar zur Verschärfung sozialer Ausgrenzung führen. Es sollte deshalb dafür gesorgt werden, dass Dis- kriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. be- seitigt werden. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie soll die Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mehr nur in der Arbeitswelt gewährleistet werden, sondern auch für privatrechtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Zu- gang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gelten. Dieser nicht unerhebliche Eingriff in die Vertragsfreiheit ist sogleich der meist kritisierte Ge- genstand dieser Richtlinie. Vertragsfreiheit bedeutet, dass jedes Privatrechtssub- jekt grundsätzlich entscheiden kann, mit wem es welche Verträge abschliessen will. Nicht der Staat schreibt den Vertragspartner vor, sondern der Private ent- scheidet, mitunter auch nach Kriterien des Geschlechts. Diese Freiheit, nach ge- schlechtlichen Kriterien zu entscheiden, wird im Geltungsbereich der Richtlinie aufgehoben. Nicht beschränkt wird die Vertragsfreiheit aber dann, wenn die Xxxx des Vertragspartners nicht von dessen Geschlecht abhängig gemacht wird. Eingriffe in die Vertragsfreiheit betreffen insbesondere die persˆnlichen und wirtschaftlichen Freiheitsrechte und sind nicht unproblematisch. Dabei sind eine Interessenabwägung und eine Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig.5 Im Rahmen der Richtlinie wird die Aufhebung der Vertragsfreiheit mit der ...
Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Die Richtlinie 2004/113/EG untersagt geschlechterspezifische Diskriminierungen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Die Formulierung „Versorgung mit Gütern und Dienstleistungenì entspricht dem Sprachgebrauch der Europäischen Union bezüglich des freien Waren- und Dienst- leistungsverkehrs. Demgemäss sind Güter Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein kˆnnen. Darunter fallen zum Beispiel auch Energieträger wie Gas, ferner auch Strom. Dienstleistungen werden in Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassend umschrieben mit „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapital- verkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.ì Als Dienstleistun- gen gelten insbesondere gewerbliche (z.B. Baugewerbe, Reiseveranstaltung, Filmwesen), kaufmännische (z.B. Bank- und Bˆrsenwesen, Versicherungen), handwerkliche (z.B. Friseure, sanitäre Dienste) und freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte). Bei der Dienstleistung muss es sich zum einen um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln, zum anderen muss die Leistung in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Wirtschaftlich ist die Tätigkeit, wenn sie auf einen Erwerbszweck gerich- tet ist, nicht aber notwendigerweise ein Beruf. Dabei ist unbeachtlich, wie die Tätigkeit moralisch oder sozial eingestuft wird. Es genügt auch geringe wirt- schaftliche Bedeutung, wie z.B. Entgelt zur Nutzung von Spielautomaten. Die Tätigkeit muss nicht notwendigerweise unter die oben genannten traditionellen vier Kategorien fallen. Von der Rechtsprechung des EuGH wurden z.B. folgende Tätigkeiten als Dienstleistungen qualifiziert: Immobiliengeschäfte, Bˆrsentermin- geschäfte, Telekommunikationsdienste sowie das ˆffentliche Auftragswesen. Ein weiteres Wesensmerkmal der Dienstleistung im Sinne des AEUV ist die Ent- geltlichkeit der Leistung. Das Entgelt muss die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellen und dementsprechend einen wirtschaftlichen Wert haben, der nicht vˆllig ausser Verhältnis zu dem der Dienstleistung steht. Sportliche Tätigkeiten werden erfasst, wenn sie entgeltlich erbracht werden. Gleiches gilt für kulturelle Aktivitäten, wie z.B. die Tätigkeit von Fremden- und Museumsführern und -führerinnen und für Rundfunk und Fernsehen. Die Ent- geltlichkeit muss aber lediglich „in der Regelì...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.