Anlegerentschädigung Musterklauseln

Anlegerentschädigung. Sollte entgegen Abschnitt a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, gewährleistet das Sicherungssystem die Ansprüche des Kunden nach Maßgabe des Anlegerentschädigungsgesetzes.
Anlegerentschädigung. Anlagen der betreffenden Portfolios über den Northbound-Handel im Rahmen von Stock Connect werden nicht von dem Hongkonger Investor Compensation Fund abgedeckt. Der Hongkonger Investor Compensation Fund hat den Zweck, Anlegern jeglicher Nationalität, die infolge einer Nichterfüllung durch einen lizenzierten Intermediär oder ein zugelassenes Finanzinstitut bei börsengehandelten Produkten in Hongkong finanzielle Verluste erleiden, eine Entschädigung zu zahlen. Da Nichterfüllungen im Northbound-Handel über Stock Connect keine Produkte betreffen, die an der SEHK oder an der Hong Kong Futures Exchange Limited notiert oder gehandelt werden, sind sie nicht durch den Investor Compensation Fund abgesichert. Auf der anderen Seite führen die betreffenden Portfolios den Northbound-Handel über Hongkonger Wertpapiermakler und nicht über VRC-Makler durch und sind deshalb nicht durch den China Securities Investor Protection Fund in der VRC geschützt.
Anlegerentschädigung. Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens € 20.000,– gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger be- grenzt. Die Ausnahmen von der Anlegerentschädigung finden sich in § 47 ESAEG. Von der Sicherung ausgeschlossen sind beispielsweise Forderungen: • in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Perso- nen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB).von Staaten sowie Forde- rungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften (z.B. Län- der und Gemeinden). • von Staaten sowie Forderungen regionaler und örtlicher Ge- bietskörperschaften (z.B. Länder und Gemeinden). • von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen (z.B. Vor- stands- und Aufsichtsratsmitglieder, Wirtschaftsprüfer, Funkti- onsträger in wesentlichen verbundenen Unternehmen). • naher Angehöriger (sehr weiter Begriff) sowie Dritter, nur wenn diese für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Per- sonen handeln • die nicht auf Euro oder Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten. • von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapital- gesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.
Anlegerentschädigung. Umfang der Entschädigung Forderungen, die von der Anlegerentschädigung erfasst sind Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus