Umfang der Entschädigung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
b) Abweichend von Abschnitt A § 7 wird Entschädigung geleistet für
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären.
Umfang der Entschädigung. Abweichend von § A7 ABN 2008
a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko;
c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um 20 Prozent, wenigstens aber um den vereinbarten Selbstbehalt, gekürzt.
d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist.
Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeit wert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend § A7 ABN 2008.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß Nr. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen.
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
f) Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederher- stellung hinausgehen.
b) Kosten für die Wiederherstellung von Daten nach Ablauf von ...(Zeitrahmen)... nach Beeinträchtigung der Daten durch die Informationssicherheitsverletzung.
Umfang der Entschädigung. Der Versicherer leistet gemäß A3-1.2.3 a) keine Entschädigung für alle Kosten, die zur Durchführung einer Inspektion oder Revision erforderlich sind. Abweichend von Absatz 1 leistet der Versicherer anteilig Entschädigung für die Auf- und Zudeckkosten (Kosten für das Öffnen und Schließen des Wasserturbinen- Gehäuses) soweit ein Sachschaden innerhalb des gemäß Nr. 1 und 2 geltenden Re- visionsintervalls eintritt und der Versicherungsnehmer in zeitlichem Zusammenhang mit der Wiederherstellung die Revision durchführt. Die Höhe der anteiligen Entschädigung des Versicherers ergibt sich aus dem Ver- hältnis der nicht gefahrenen Betriebsstunden zu den gesamten Betriebsstunden des Revisionsintervalls, höchstens jedoch aus dem Verhältnis des noch unverbrauchten Zeitraums des Revisionsintervalls zum Gesamtzeitraum.
Umfang der Entschädigung. Verfügung über Entschädigungsansprüche Artikel 22 Zahlung der Entschädigung
Umfang der Entschädigung a) Zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 a) gilt vereinbart: auch außergewöhnliche Aufwendungen, die anlässlich einer Bergung/Schadenbehebung anfallen, wie Freisprengen und Erstellen einer Montageöffnung, Rücktransport der komplet- ten Maschine oder deren Teile aus der bereits aufgefahrenen Strecke und nach über Tage.
b) Abschnitt A § 7 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: Bei Totalverlust wird bei einer späteren Bergung die Möglich- keit einer Wiederverwendung oder eines Verkaufs durch Sachverständige geprüft. Der Wert bzw. erzielte Verkaufser- lös ist dem Versicherer nach Abzug der zur Bergung notwen- digen Kosten zu erstatten.
c) Aufwendungen für Rettungsmaßnahmen werden in Verbin- dung mit den §§ 82 und 83 VVG ersetzt. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 c) Infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes versicherter Sachen im Bereich von Gewässern, auf Wasserbaustellen und auf schwimmenden Fahrzeugen leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen. (Fassung 01.2011) zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 c)
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4
Umfang der Entschädigung. A.7.1 Höchstentschädigungsleistung A.7.2 Totalschadenfall A.7.3 Abzug "neu für alt"
Umfang der Entschädigung. 9.1 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Sind für die versicherte Photovoltaikanlage nach einem Versicherungsfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile aufgrund des technologischen Fortschrittes nicht mehr zu beziehen, so ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4 b) ABE 2011 bei tatsächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Anlagenteile durch Anlagenteile der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.