Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten Berufsträger angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berufsberechtigte Berufsträger zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Unberührt bleibt der Anspruch des Berufsberechtigten Berufsträger auf Ersatz der ihm hierdurch durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berufsberechtigte Berufsträger von seinem dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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