Anpassung der Höchstsätze. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungen, Teil I bzw. II, prüft der Versicherer, ob und inwieweit die im Tarif festgelegten betragsmäßigen Höchstsätze anzupassen sind. Diese Anpassungen sind nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treu- händer ihre Angemessenheit überprüft und den Änderungen zuge- stimmt hat.
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Anpassung der Höchstsätze. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungen, Teil I bzw. II, prüft der Versicherer, ob und inwieweit die im Tarif festgelegten betragsmäßigen Höchstsätze anzupassen sind. Diese Anpassungen sind nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treu- händer ihre die Angemessenheit überprüft und den Änderungen zuge- stimmt hat.
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Anpassung der Höchstsätze. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungenVersicherungs- bedingungen, Teil I bzw. II, prüft der Versicherer, ob und inwieweit die im Tarif festgelegten betragsmäßigen Höchstsätze anzupassen sind. Diese Anpassungen sind nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treu- händer ihre die Angemessenheit überprüft und den Änderungen zuge- stimmt hat.
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Anpassung der Höchstsätze. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungen, Teil I bzw. II, prüft der Versicherer, ob und inwieweit die im Tarif festgelegten betragsmäßigen Höchstsätze anzupassen sind. Ent- sprechendes gilt für den in 1.5.2 genannten Wert, ab dem die bestimm- ten Versicherungsleistungen zu 100 % erstattet werden. Diese Anpassungen sind nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treu- händer ihre Angemessenheit überprüft und den Änderungen zuge- stimmt hat.
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