Stichtage. Für viele vertragsrelevante Vorgänge gibt es maßgebliche Tage, an denen wir zum Beispiel Aufträge annehmen, Aktivitäten ausführen oder bestimmte Werte ermitteln. Diese maßgeblichen Tage nennen wir Stichtage. In der unten stehen- den Übersicht führen wir wichtige Stichtage, wie die Meldefristen, die Wirksamkeitstermine und die Bewertungsstichtage für verschiedene Anlässe auf. Als Meldefrist bezeichnen wir den Zeitpunkt, zu dem Ihre Mitteilung bei uns eingegangen sein muss, damit wir eine Aktivität zum genannten Wirksamkeitstermin ausführen können. Der Be- wertungsstichtag ist der Zeitpunkt, der für die Ermittlung des Xxxxx des jeweiligen Anlasses maßgeblich ist. Das bedeutet zum Beispiel für den Anlass „Beitragsanlage in Fonds“, dass wir die Fondsanteile mit den Kursen des ersten Arbeits- tags des jeweiligen Monats bewerten. Dabei be- achten wir die allgemeinen Handelsusancen. Beitragsanlage in Fonds keine Meldung nötig erster Arbeitstag des jeweiligen Monats erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Beitragsfreistellung keine gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Zuzahlungen 14 Tage vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Beitragserhöhung ein Monat vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Kapitalauszahlung drei Monate vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Kündigung/Rückkauf keine zum Ende einer Versicherungsperiode erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Todesfallleistung unverzüglich Todestag dritter Arbeitstag nach Eingang der Meldung vorgezogener Renten- beginn sechs Wochen vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des jeweiligen Monats Sie entstehen, wenn der Marktwert einer Kapital- anlage niedriger ist als der Buchwert dieser Kapi- talanlage. Mehr zu stille Lasten lesen Sie in Kapi- tel F.
Stichtage. 4.6.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem 40. Geburtstag der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes dar. Der Versicherungsnehmer muss dies spätestens bis zu dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform beantragen. Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.
Stichtage. 1.8.4 Als Stichtage für die Umrechnung von Euro in Fondsanteile und umgekehrt gelten folgende Börsen- tage, an denen ein Rücknahmepreis ermittelt wird: • Anlage von Prämien in Fonds: der letzte Börsentag des Monats vor Beginn ei- nes Prämienzahlungsabschnitts, • Anlage von Zuzahlungsbeträgen in Fonds: der letzte Börsentag des Monats, in dem die Zu- zahlung in Textform angemeldet wird, • Entnahme von Risikoprämien und Verwaltungs- kosten: der letzte Börsentag des Vormonats, • Umwandlung in Rente: der letzte Börsentag vor Rentenbeginn, • Kapitalauszahlung: der letzte Börsentag vor Vertragsende, • Vorzeitige Kapitalauszahlung, Prämienfreistel- lung, Kündigung: der letzte Börsentag eines Monats, • Umschichtung der Fondsanteile (Shift), Leistung bei Tod der versicherten Person: der auf den Eingang der Mitteilung folgende Bör- sentag. Wenn Sie als Anlageform für Ihre Investprämien das Garantiefondskonzept gewählt haben, können Abwei- chungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen, insbe- sondere der oben genannten Stichtage, auftreten. Diese sind im Anhang mit einer generellen Beschrei- bung der Funktionsweise dieser Anlageform zusam- mengefasst.
Stichtage. (1) Stichtag für die Berechnung der Punkte ist der letzte Tag der Bewerbungsfrist.
Stichtage. Für viele vertragsrelevante Vorgänge gibt es maß- gebliche Tage, an denen wir zum Beispiel Auf- träge annehmen, Aktivitäten ausführen oder be- stimmte Werte ermitteln. Diese maßgeblichen Tage nennen wir Stichtage. In der unten stehen- den Übersicht führen wir wichtige Stichtage, wie die Meldefristen, die Wirksamkeitstermine und die Bewertungsstichtage für verschiedene Anlässe auf. Als Xxxxxxxxxx bezeichnen wir den Zeitpunkt, zu dem Ihre Mitteilung bei uns eingegangen sein muss, damit wir eine Aktivität zum genannten Wirksamkeitstermin ausführen können. Der Be- wertungsstichtag ist der Zeitpunkt, der für die Er- mittlung des Xxxxx des jeweiligen Anlasses maß- geblich ist. Hierfür finden die Handelsusancen der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft und des jeweiligen Fonds oder ETF Berücksichtigung. Das bedeutet zum Beispiel für den Anlass „Beitragsan- lage in Fonds“, dass wir die Anteile am ersten Ar- beitstag des jeweiligen Monats ordern und abhän- gig von den individuellen Handelsmodalitäten mit dem Kurs vom ersten oder zweiten Arbeitstag be- werten. Beitragsanlage in Fonds keine Meldung nötig erster Arbeitstag des je- weiligen Monats spätestens der zweite Arbeitstag des jeweiligen Monats Beitragsfreistellung keine gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des je- weiligen Monats Zuzahlungen 14 Tage vorher gewünschter Monatserster spätestens der zweite Arbeitstag des jeweiligen Monats Beitragserhöhung ein Monat vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des je- weiligen Monats Kapitalauszahlung drei Monate vorher gewünschter Monatserster spätestens der zweite Arbeitstag des Vormo- nats Kündigung/Rückkauf keine zum Ende einer Versicherungsperiode spätestens der zweite Arbeitstag des Folgemo- nats Shift/Switch keine spätestens am zweiten Arbeitstag nach Auf- tragseingang oder Wunschtermin spätestens der dritte Ar- beitstag nach Auftrags- eingang oder Wunschter- min Todesfallleistung unverzüglich Todestag dritter Arbeitstag nach Eingang der Meldung vorgezogener Rentenbe- ginn sechs Wochen vorher gewünschter Monatserster erster Arbeitstag des je- weiligen Monats Sie entstehen, wenn der Marktwert einer Kapital- anlage niedriger ist als der Buchwert dieser Kapi- talanlage. Mehr zu stille Lasten lesen Sie in Kapi- tel F.
Stichtage. 3.5.1 Von dem gemäß Abschnitt 3.1 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die jeweils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-GZ plus ge- rechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren, - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor der Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifs dar. Beginn der Versicherung nach Tarif uni-GZ plus: 01.04.2012 Geburtsdatum der versicherten Person: 14.10.1991 Der Versicherungsnehmer muss dies spätestens bis zu dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform geltend machen. Andernfalls er- lischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.
Stichtage. 9.2.1 Leistungsfall bei Erleben - Stichtag Zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit legen wir bei der Ermittlung des aktuellen Fondswerts das vereinbarte Ende des Vertrags zu Grunde.