Leistungsausschluss Musterklauseln

Leistungsausschluss. Wir ersetzen keine Aufwendungen für − bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen, − die Versorgung von bei Vertragsabschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen.
Leistungsausschluss. Begibt sich die versicherte Person ausser in den abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen in Behandlung bei einem Leistungserbringer, der nicht in ihrem Wahlrecht steht, gehen sämtliche Kosten zu ihren Lasten.
Leistungsausschluss. Wartungsleistungen von ELV sind ausgeschlossen
Leistungsausschluss. 1. Tätigkeiten, die nicht in diesen Supportbedingungen und ggf. im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart werden, sind nicht Bestandteil der Supportleistungen und können von Körber gesondert in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere die Diagnose und die Beseitigung von Störungen, soweit sie auf der unsachgemäßen Behandlung des Supportgegenstands durch den Vertragspartner oder durch nicht von Körber beauftragte Dritte beruhen, z. B. der Betrieb des jeweiligen Systems außerhalb der definierten Klimabedingungen, Gewalteinwirkungen oder sonstige Einwirkungen von außen wie z. B. höhere Gewalt und/oder nicht von Körber autorisierte Änderungen von Fremdsoftwarekomponenten, die Schnittstellen zu dem Supportgegenstand besitzen.
Leistungsausschluss. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit Kriegs- ereignissen jeder Art, inneren Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, Streik, Beschlagnahme oder Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand verursacht worden sind. Wir haften Ihnen gegenüber zudem – soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung aus der Mietkautionsbürgschaft gegenüber Ihrem Vermieter bleibt davon unberührt.
Leistungsausschluss. Leistungen sind ausgeschlossen,
Leistungsausschluss. Kein Leistungsanspruch besteht: – bei einer stationären Kur- oder Sanatoriumsbehandlung; – bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Ver- wahrung; – bei Behandlung durch Eltern, Kinder oder Ehegatten. In diesem Fall werden nur die entstandenen Sachkosten gezahlt.
Leistungsausschluss. Keine Leistungspflicht besteht für die im Leistungsrecht der gesetzli- chen Krankenversicherung bzw. für die in Beihilfevorschriften vorgese- henen Zuzahlungen (Eigenbeteiligungen).
Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht für: