Leistungsausschluss Musterklauseln

Leistungsausschluss. Wir ersetzen keine Aufwendungen für - bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen, - die erstmalige Versorgung von bei Vertragsabschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten bleibenden Zähnen, wenn bei Vertragsabschluss mehr als ein bleibender Zahn fehlt, der noch nicht dauerhaft ersetzt ist.
Leistungsausschluss. Begibt sich die versicherte Person ausser in den abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen in Behandlung bei einem Leistungserbringer, der nicht in ihrem Wahlrecht steht, gehen sämtliche Kosten zu ihren Lasten.
Leistungsausschluss. Wartungsleistungen von ELV sind ausgeschlossen a. wenn die zu pflegende Software nicht in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen verwendet wird. Die Systemanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Produktbeschreibung und der Dokumentation; b. wenn die zu pflegende Software nicht gemäß den Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter, insbesondere des Lizenzgebers zu der durch den Lizenznehmer eingesetzten Systemumgebung verwendet wird; c. bei der Verwendung der Software für Computerprogramme, Datenbankwerke, Datenbanken, Daten oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der zu pflegenden Software sind, insbesondere werden keine Pflegeleistungen für die Systemumgebung, in der die zu pflegenden Software verwendet wird, erbracht; d. wenn Updates oder andere durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist für den Lizenznehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar; e. wenn Wartungsleistungen, nicht über Telefon oder E-Mail ausgeführt werden können; f. wenn der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrags nicht nachkommt oder ihm bereits durch ELV gegebene Anweisungen nicht umsetzt. g. Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt ein vom Anbieter vermittelter Fachhändler auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze desjeweiligen Fachhändlers. h. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Programmversion der vertragsgegenständlichen Software. Die gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Vorgängerversion auf Anbieter- Hardware nutzt.
Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht für: a) Krankheiten Unfälle und ihre Folgen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden haben oder unter Vorbehalt stehen; b) Krankheiten, Unfälle und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht wurden; c) Eingriffe zur Korrektur oder Beseitigung von körperlichen Schönheitsfehlern, es sei denn, sie haben einen Krankheitswert; d) Zahnbehandlungen, sofern in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen; e) versuchte oder vollendete Selbsttötungen oder Selbstverstümmelungen; f) Gesundheitsschädigungen, die auf die Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind und Schäden aus atomaren Strahlungen; g) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gilt jede medizinische Massnahme, die sich nicht auf ein durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränkt. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Ausgenommen hiervon sind Leistungen der Alternativmedizin; h) Folgen von kriegerischen Ereignissen - in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; - im Ausland, es sei denn, die Erkrankung oder der Unfall trete innert 15 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land ein, in dem sich der Versicherte aufhält und er vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht worden ist; i) Folgen von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmen, ausser der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war. k) Trunksucht und andere Suchtkrankheiten; l) Ausgeschlossen sind zudem Krankheiten und Unfälle, die der Versicherte erleidet bei: – ausländischem Militärdienst; – Teilnahme an kriegerischen Ereignissen, Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; – Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei der Hilfeleistung zugunsten eines Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; – bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; – wenn sich der Versicherte an einem Wagnis beteiligt, d.h. an Handlungen, durch die er sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, welche bei Reiseantritt bestanden haben b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlun- gen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat c) wenn die ÖKK Notruf-Zentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder Extra-Rückreise nicht vorgängig ihre Zustim- mung erteilt hat d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeiten g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medi- kamenten oder anderer Drogen h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausge- nommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazu i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossscha- densereignisse, Radioaktivität, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglicht, kann deren Orga- nisation und Durchführung nicht verlangt werden.
Leistungsausschluss. 1. Tätigkeiten, die nicht in diesen Supportbedingungen und ggf. im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart werden, sind nicht Bestandteil der Supportleistungen und können von Körber gesondert in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere die Diagnose und die Beseitigung von Störungen, soweit sie auf der unsachgemäßen Behandlung des Supportgegenstands durch den Vertragspartner oder durch nicht von Körber beauftragte Dritte beruhen, z. B. der Betrieb des jeweiligen Systems außerhalb der definierten Klimabedingungen, Gewalteinwirkungen oder sonstige Einwirkungen von außen wie z. B. höhere Gewalt und/oder nicht von Körber autorisierte Änderungen von Fremdsoftwarekomponenten, die Schnittstellen zu dem Supportgegenstand besitzen. 2. Tätigkeiten, die gemäß Ziff. VII. Abs. 1 nicht unter die Supportleistungen fallen, werden von Körber nur durchgeführt, wenn dies ausdrücklich beauftragt bzw. vereinbart wird. Stellt sich während der Durchführung von Servicearbeiten heraus, dass es sich nicht um Supportleistungen handelt, die Körber im Rahmen eines jeweiligen Einzelvertrags mit dem Vertragspartner schuldet, trägt der Vertragspartner die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen für die erbrachten Servicearbeiten.
Leistungsausschluss. Kein Leistungsanspruch besteht: – bei einer stationären Kur- oder Sanatoriumsbehandlung; – bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Ver- wahrung; – bei Behandlung durch Eltern, Kinder oder Ehegatten. In diesem Fall werden nur die entstandenen Sachkosten gezahlt.
Leistungsausschluss. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit Kriegs- ereignissen jeder Art, inneren Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, Streik, Beschlagnahme oder Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand verursacht worden sind. Wir haften Ihnen gegenüber zudem – soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung aus der Mietkautionsbürgschaft gegenüber Ihrem Vermieter bleibt davon unberührt.
Leistungsausschluss. Keine Leistungspflicht besteht für die im Leistungsrecht der gesetzli- chen Krankenversicherung bzw. für die in Beihilfevorschriften vorgese- henen Zuzahlungen (Eigenbeteiligungen).
Leistungsausschluss. 1 Krankheiten und Unfallfolgen, die beim Versicherungsabschluss bereits bestehen, können von der Versicherungsdeckung ausge- schlossen werden. 2 Kein Anspruch auf Leistungen besteht: a) für Leiden, die bei Vertragsbeginn bereits bestehen; b) während einer Karenzzeit; c) wenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheits- störung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Mass- nahmen, die den drohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krank- hafter Zustand vorliegt; d) bei Zahnbehandlungen, soweit in den abgeschlossenen Versi- cherungen die Deckung nicht ausdrücklich geregelt ist; e) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähn- lichen Ereignissen sowie bei ausländischem Militärdienst; f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen oder Schlägereien; g) bei Folgen von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen; h) bei Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen und für Schädigungen aus Atomenergie; i) bei Organtransplantationen, für welche der Schweiz. Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK), Solo- thurn, Fallpauschalen vereinbart hat, unabhängig davon, wo die Transplantation stattfindet; j) für gesetzliche und vereinbarte Kostenbeteiligungen der obliga- torischen Krankenversicherung; k) für epidemische Erkrankungen.