Leistungsausschluss Musterklauseln

Leistungsausschluss. Wir ersetzen keine Aufwendungen für − bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen, − die Versorgung von bei Vertragsabschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen.
Leistungsausschluss. Begibt sich die versicherte Person ausser in den abschliessend aufgezählten Ausnahmefällen in Behandlung bei einem Leistungserbringer, der nicht in seinem Wahlrecht steht, gehen sämtliche Kosten zu seinen Lasten.
Leistungsausschluss. Wartungsleistungen von ELV sind ausgeschlossen a. wenn die zu pflegende Software nicht in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen verwendet wird. Die Systemanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Produktbeschreibung und der Dokumentation; b. wenn die zu pflegende Software nicht gemäß den Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter, insbesondere des Lizenzgebers zu der durch den Lizenznehmer eingesetzten Systemumgebung verwendet wird; c. bei der Verwendung der Software für Computerprogramme, Datenbankwerke, Datenbanken, Daten oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der zu pflegenden Software sind, insbesondere werden keine Pflegeleistungen für die Systemumgebung, in der die zu pflegenden Software verwendet wird, erbracht; d. wenn Updates oder andere durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist für den Lizenznehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar; e. wenn Wartungsleistungen, nicht über Telefon oder E-Mail ausgeführt werden können; f. wenn der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrags nicht nachkommt oder ihm bereits durch ELV gegebene Anweisungen nicht umsetzt. g. Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt ein vom Anbieter vermittelter Fachhändler auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze desjeweiligen Fachhändlers. h. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Programmversion der vertragsgegenständlichen Software. Die gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Vorgängerversion auf Anbieter- Hardware nutzt.
Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, die bei Reiseantritt bestanden haben, b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlungen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat, c) wenn die Notrufzentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder Extra-Rückreise nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 45 VVG (fehlendes Verschulden oder keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung), d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst, e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereignissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt, f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten, g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medikamenten oder anderer Drogen, h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzuführen sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausgenommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazu und i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossschadensereignisse, Radioaktivität, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglicht, kann deren Organisation und Durchführung nicht verlangt werden.
Leistungsausschluss. 1. Tätigkeiten, die nicht in diesen Supportbedingungen und ggf. im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart werden, sind nicht Bestandteil der Supportleistungen und können von Körber gesondert in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere die Diagnose und die Beseitigung von Störungen, soweit sie auf der unsachgemäßen Behandlung des Supportgegenstands durch den Vertragspartner oder durch nicht von Körber beauftragte Dritte beruhen, z. B. der Betrieb des jeweiligen Systems außerhalb der definierten Klimabedingungen, Gewalteinwirkungen oder sonstige Einwirkungen von außen wie z. B. höhere Gewalt und/oder nicht von Körber autorisierte Änderungen von Fremdsoftwarekomponenten, die Schnittstellen zu dem Supportgegenstand besitzen. 2. Tätigkeiten, die gemäß Ziff. VII. Abs. 1 nicht unter die Supportleistungen fallen, werden von Körber nur durchgeführt, wenn dies ausdrücklich beauftragt bzw. vereinbart wird. Stellt sich während der Durchführung von Servicearbeiten heraus, dass es sich nicht um Supportleistungen handelt, die Körber im Rahmen eines jeweiligen Einzelvertrags mit dem Vertragspartner schuldet, trägt der Vertragspartner die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen für die erbrachten Servicearbeiten.
Leistungsausschluss. Leistungen sind ausgeschlossen, a) wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter, Veranstalter usw.) die vereinbarte Leistung absagt oder aus objektiven Gründen hätte absagen müssen (dies gilt insbesondere für Pauschalreisen), b) wenn das Ereignis bei Abschluss der Versicherung oder Buchung der Reiseleistung bereits eingetreten ist oder erkennbar war, c) wenn das Leiden, das Anlass zur Annullierung, zum Reiseabbruch oder zur Reiseverlängerung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei der Buchung der Reiseleistung bereits geplanten medizinischen Behandlung oder Operation war, d) wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind, e) bei Annullierung, Reiseabbruch oder Reiseverlängerung ohne medizinische Indikation oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde oder durch eine telefonische Konsultation erwirkt wurde, f) wenn eine Annullierung infolge eines psychischen oder psychosomatischen Leidens − nicht durch die Feststellung und in einem am Tag der Annullierung ausgestellten Attest eines psychiatrischen Facharztes begründet werden kann und − von Personen im Angestelltenverhältnis nicht zusätzlich durch das Beibringen einer 100%‐ Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers während der Dauer der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit begründet werden kann, g) wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.), der Feststellungen über das Schadenereignis trifft, direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt oder verschwägert ist, h) bei Ereignissen, die eine Folge behördlicher Anordnungen (Haft, Einoder Ausreisesperre, Schliessung der Grenzen und/oder des Luftraums, Quarantäne usw.) sind, i) welche die versicherte Person im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverstümmelung und dem Versuch dazu herbeiführt, j) bei Annullierungen, Reiseabbrüchen oder Reiseverlängerungen die auf kriegerische Ereignisse oder auf Terrorismus zurückzuführen sind, k) bei Annullierungen, Reiseabbrüchen oder Reiseverlängerungen aufgrund von Ereignissen durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen, l) wenn das Ereignis, welches Anlass zur Annullierung, zum Reiseabbruch oder zur Reiseverlängerung gibt, durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen verursacht wird oder ...
Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht a) bei Krankheiten und Unfallfolgen, die bei Versicherungsabschluss schon bestanden haben und vom Versicherer von der Versicherung ausgeschlossen wurden; b) bei Krankheiten und Unfallfolgen, die bei der Antragstellung schon bestan- den haben und nicht oder nur unvollständig angegeben wurden; c) während einer Karenzfrist; d) wenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheitsstörung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Massnahmen, die den drohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krankhafter Zustand vorliegt; e) bei Behandlungen durch einen vom Versicherer nicht anerkannten Leis- tungserbringer; f) bei Zahnbehandlungen, soweit in der abgeschlossenen Versicherungsabtei- lung die Deckung nicht ausdrücklich geregelt ist; g) bei Sistierung der Versicherung; h) bei Zahlungsverzug vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Bezah- lung sämtlicher Verpflichtungen; i) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst; j) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereignissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt; k) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten; l) bei Folgen von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen m) bei Gesundheitsschädigungen als Folge industrieller Grossschadensereig- nisse oder bei Schädigungen aus Atomenergie; n) bei Organtransplantationen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Anhang 1 zur Transplantationschirurgie, unabhängig davon, wo die Transplantation durchgeführt wird; o) bei gesetzlichen und vereinbarten Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und p) bei epidemischen Erkrankungen. Allfällige weitere Leistungsausschlüsse sind in den Bestimmungen der einzel- nen Versicherungsabteilungen festgehalten.
Leistungsausschluss. Keine Leistungspflicht besteht für die im Leistungsrecht der gesetzli- chen Krankenversicherung bzw. für die in Beihilfevorschriften vorgese- henen Zuzahlungen (Eigenbeteiligungen).
Leistungsausschluss. Kein Leistungsanspruch besteht: – bei einer stationären Kur- oder Sanatoriumsbehandlung; – bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit oder Ver- wahrung; – bei Behandlung durch Eltern, Kinder oder Ehegatten. In diesem Fall werden nur die entstandenen Sachkosten gezahlt.
Leistungsausschluss. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit Kriegs- ereignissen jeder Art, inneren Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, Streik, Beschlagnahme oder Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand verursacht worden sind. Wir haften Ihnen gegenüber zudem – soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung aus der Mietkautionsbürgschaft gegenüber Ihrem Vermieter bleibt davon unberührt.