Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung. 10.3.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben. 10.3.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 10.3.3 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen im Rahmen der R+V-PrivatPolice, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 10.2) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. 10.3.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung. 10.3.1 Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnfläche Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben.
10.3.2 Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
10.3.3 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen im Rahmen der R+V-PrivatPolice, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 10.2) eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
10.3.4 Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif- Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
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