Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen Musterklauseln

Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen. Das erste anrechenbare Dienstjahr ist das Schuljahr, in dem die Lehrperson das 23. Altersjahr vollendet hat. Voll angerechnet werden Dienstjahre, die an Musikschulen, Kantonsschulen sowie bei anderer Lehrtätigkeit geleistet wurden. Ebenso werden Privatunter- richt und Konzerttätigkeit voll angerechnet. 50% angerechnet werden alle übrigen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die Tätigkeit als Mutter, Hausfrau, Vater, Xxxxxxxx, ein Studium sowie andere berufliche Tätigkeiten. Empfehlung Reglement VZM: Privatunterricht wird ab 6 Lektionen zu 100%, Konzerttätigkeit zu 50% angerechnet. Alle Lehrpersonen erhalten einen 13. Monatslohn. Für Vikariate und Stellver- tretungen wird dieser anteilmässig ausbezahlt. Empfehlung Reglement VZM: Stellvertretungen und Vikare: kein 13. Monatslohn Zusätzlich zu den Besoldungen werden Kinderzulagen ausbezahlt. Bei Eintritt oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage anteilmässig aus- gerichtet. Bei Lohnkürzung wegen Krankheit, Unfall oder Militär-/Zivildienst wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet. Die Zulage wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 44% und mehr voll ausbezahlt. Pensen von andern Schulen werden angerechnet. Lehrpersonen mit einem kleineren Pen- sum wird die Zulage aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Als Richtlinien für Kinderzulagen gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO § 58 – 63). Die Kinderzulage wird an Lehrpersonen, die diese Zulage anderswo beziehen, nicht ausgerichtet. Die Altersentlastung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen der Pri- marschule. Empfehlung Reglement VZM: keine Bestimmung Nach 10, 15, 20, 30, 35 Jahren Tätigkeit wird ein Dienstaltersgeschenk von einem Monat bezahltem Urlaub ausgerichtet, nach 25 Jahren von eineinhalb, nach 40 Jahren von zwei Monaten. Auf Wunsch der Lehrperson oder wenn keine Stellvertretung gefunden wer- den kann, kann das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt werden. Empfehlung Reglement VZM: Die Ausrichtung dieser Dienstaltersgeschenke bleibt den einzelnen Musik- schulen überlassen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.