Anreizeffekt Musterklauseln

Anreizeffekt. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Projekt ohne Förderung aufgrund die- ser Richtlinien am Filmstandort Österreich nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie einen Anreizeffekt aufweist, d.h. die Förderung muss dazu führen, dass die Förderungswerbenden ihr Ver- halten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Förderung nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden.
Anreizeffekt. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn sie einen Anreizeffekt aufweist, d.h. die Förderung muss dazu führen, dass die Förderungsnehmenden ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkei- ten aufnehmen, die sie ohne die Förderung nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Wei- se oder an einem anderen Standort ausüben würden. Stellt eine Förderung eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechts dar, so haben jedenfalls die notwendigen Vo- raussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union vorzuliegen. Das Vorliegen eines Anreizeffekts ist hierbei insbesonde- re dann auszuschließen, wenn mit den Arbeiten im zu fördernden Vorhaben vor dem Einlan- gen eines Förderungsantrags begonnen wurde. Dies schließt nicht aus, dass die Förderungs- werbenden bereits Durchführbarkeitsstudien bzw. vergleichbare Vorarbeiten vorgenommen haben, die nicht von dem Förderungsantrag erfasst werden. Liegt keine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfekontrollrechts vor, erfordert der Anreizeffekt, dass das Vorhaben ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann.

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