Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Musterklauseln

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 37 6 Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung 40 6.1 Kontrolle 40
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. Ein Projekt wird nur gefördert, wenn
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 3.1 Gefördert wird die Nutzungsaufgabe für einen 5 m breiten Randstreifen. Bei sehr schmalen Grundstücken, die nach Abzug der Förderfläche nur noch eine geringe Nutzfläche aufweisen, kann ausnahmsweise die Gesamtfläche gefördert werden. In Schutzgebieten bzw. schutzwürdigen Bereichen kann ein Randstreifen bis zu 20 m, ausnahmsweise auch die Gesamtfläche, gefördert werden. Die Breite des geförderten Geländestreifens wird von der entlang des Ge- wässers verlaufenden Flurstücksgrenze oder, falls diese nicht vorhanden sein sollte, vom oberen Böschungsrand bzw. von der Uferlinie des Gewässers an gemessen. Der geförderte Geländestreifen gilt weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Fläche. Das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Laufzeit dieses Ver- trages in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der An- tragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Randstreifen in dem unkultivierten Zustand zurückgegeben, in dem er sich zu diesem Zeitpunkt befindet.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 3.1. Abwicklung der Förderung
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen