Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Musterklauseln

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 37 5.7.1 Gesamtfinanzierung der Leistung 37 5.7.2 Anreizeffekt 38 5.7.3 Förderungszeitraum 38 5.7.4 Allgemeine Förderungsbedingungen 38 6.1.1 Kumulierung und Mehrfachförderung 40 6.1.2 Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel 41 6.1.3 Einstellung der Förderung und Rückzahlung 42
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. Ein Projekt wird nur gefördert, wenn 1. die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirt- schaftlich zumutbar ist, 2. Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind, 3. die Gesamtfinanzierung gesichert ist und 4. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und keine sonstigen vorgesehenen Aus- schlussgründe vorliegen. Die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers muss gewährleistet sein (Artikel 125 Abs. 3 lit d der VO (EU) Nr. 1303/2014). An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen die zu ihrer Vertretung berufenen Organe die Erfordernisse erfüllen. Projekte der beruflichen Assistenzen (NEBA) können vom Sozialministeriumservice nur dann gefördert werden, wenn die vertragschließende Trägerorganisation Mitglied im Dachverband berufliche Integration dabei austria ist.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 3.1 Gefördert wird die Nutzungsaufgabe für einen 5 m breiten Randstreifen. Bei sehr schmalen Grundstücken, die nach Abzug der Förderfläche nur noch eine geringe Nutzfläche aufweisen, kann ausnahmsweise die Gesamtfläche gefördert werden. In Schutzgebieten bzw. schutzwürdigen Bereichen kann ein Randstreifen bis zu 20 m, ausnahmsweise auch die Gesamtfläche, gefördert werden. Die Breite des geförderten Geländestreifens wird von der entlang des Ge- wässers verlaufenden Flurstücksgrenze oder, falls diese nicht vorhanden sein sollte, vom oberen Böschungsrand bzw. von der Uferlinie des Gewässers an gemessen. Der geförderte Geländestreifen gilt weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Fläche. Das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Laufzeit dieses Ver- trages in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der An- tragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Randstreifen in dem unkultivierten Zustand zurückgegeben, in dem er sich zu diesem Zeitpunkt befindet. 3.2 Der Förderungszeitraum soll sich in der Regel auf zunächst 5 Jahre belaufen, muss aber mindestens 3 Jahre betragen. 3.3 Die Förderungssumme beläuft sich auf 7,50 Euro je Ar und Jahr bis zu einer Ackerzahl von 25 Punkten. Für jeden weiteren Bewertungspunkt werden zusätzlich 0,12 Euro mehr bis zu einem Höchstbetrag von 11,00 Euro je Ar und Jahr gezahlt. Maßgeblich für die zugrunde gelegten Ackerzahlen sind die neuesten Unterlagen des Katasteramtes. 3.4 Bei Übernahme der Grundfläche in ein anderes Förderungsprogramm mit gleicher Zielsetzung oder bei Ausweisung von Flächen als Schutzgebiet mit entsprechenden Ausgleichszahlungen für vergleichbare Einschränkungen wird durch den Landkreis Cloppenburg nur der Differenzbetrag zwischen den in den vorgenannten Fällen gewährten Förderungsbeträgen und der nach Ziffer 3.3 anfallenden Förderungssumme gezahlt.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. Ein Projekt wird grundsätzlich nur gefördert, wenn 1. die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, 2. Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind, 3. die Gesamtfinanzierung gesichert ist und 4. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und keine sonstigen vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen. Die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers muss gewährleistet sein (§ 18 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014. An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen die zu ihrer Vertretung berufenen Organe die Erfordernisse erfüllen.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen. 3.1. Abwicklung der Förderung 3.1.1. Die Förderungsmittel dürfen nur für das Vorhaben und die Zwecke sowie im finanziellen Rahmen der Zuschrift des Bundeskanzleramtes gemäß Punkt 1. in wirtschaftlichster, sparsamster und zweckmäßigster Weise verwendet werden. Der Förderungswerber hat die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen. 3.1.2. Der Förderungswerber hat dem Bundeskanzleramt alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich machen oder die eine Abänderung der Förderungsvereinbarung bedeuten würden, unverzüglich anzuzeigen. 3.1.3. Der Förderungswerber darf keine höheren als die branchenüblichen Preise bzw. Vergütungen abrechnen. Rabatte, Skonti und dgl. sind vom Förderungswerber in Anspruch zu nehmen und in die Abrechnung einzubeziehen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich mehrere Angebote einzuholen, wenn mehrere Unternehmen die Leistung anbieten. Ab einem Vergabewert von mehr als 00.000 € exklusive Umsatzsteuer sind jedenfalls mehrere Angebote einzuholen. Der Zuschlag ist dem Bestbieter zu erteilen. 3.1.4. Personalkosten und Reisegebühren werden nur bis zu jener Höhe gefördert, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht. 3.1.5. Hat bei einer Basisförderung die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des betreffenden Kalenderjahres (Geschäftsjahres), für das die Förderung gewährt wurde, oder bei einer Projektförderung die Einnahmen-und Ausgabenrechnung über das Projekt einen Gewinn ergeben oder wurden im gesetzlich überschrittenen Ausmaß Rückstellungen bzw. Rücklagen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen, so hat das Bundeskanzleramt das Recht, die gewährte Förderung dementsprechend zu kürzen und allenfalls zu viel ausbezahlte Förderungsmittel zurückzufordern. Auf die Kürzung bzw. Rückforderung kann verzichtet werden, wenn der Förderungswerber berechtigte Gründe für die Bildung der Rückstellung bzw. Rücklage gegenüber dem Bundeskanzleramt glaubhaft macht und diese für die vorgesehenen Zwecke innerhalb von fünf Jahren auflöst und die widmungsgemäße Verwendung der durch die Auflösung freigewordenen Mittel nachweist. 3.1.6. Der Förderungswerber ist bis zum Abschluss des geförderten Vorhabens verpflichtet, dem Bundeskanzleramt auch jene Förderungen mitzuteilen, um die nachträglich angesucht wurde. 3.1.7. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass die gewährte Förderung g...
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  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.