Common use of Anschlussanlage (Hausanschluss) Clause in Contracts

Anschlussanlage (Hausanschluss). Der Netzbetreiber bestimmt Art und Lage der Anschlussanlage sowie deren Änderung, nachdem der Netzbetreiber den Netzkunden angehört hat. Dabei muss der Netzbetreiber die berechtigten Interessen des Netzkunden berücksichtigen. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt jener Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) • bei Erdkabelanschlüssen an den kundenseitigen Klemmen der Hausanschluss- sicherung im Kabelverteilschrank bzw. im Netzanschlusskasten am Freileitungs- stützpunkt, • bei Freileitungsanschlüssen an den Verbindungsklemmen zum Verteilernetz. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber vertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet der Hausanschluss • bei Erdkabelanschlüssen beim Kabelende im oder am Anschlussobjekt mit den Verbindungsklemmen zur Installation des Anschlussobjekts, • bei Freileitungsanschlüssen auf der Freileitung mit den Verbindungsklemmen im oder am Anschlussobjekt zur inneren Anschlussleitung des Anschlussobjekts, Erläuternde Darstellungen und Skizzen befinden sich in den „Technischen Ausführungsbestimmungen“ des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hält jenen Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) während der Vertragsdauer auf eigene Kosten instand. Eine über die Vertragsdauer hinausgehende Instandhaltung bedarf einer eigenen Vereinbarung mit dem Netzkunden. Der Auftrag zur Errichtung oder Änderung des Hausanschlusses, welcher entsprechend der vertraglichen Vereinbarung während der Vertragsdauer durch den Netzbetreiber instand gehalten wird, kann durch den Netzkunden an gewerbebehördlich befugte Unternehmen seiner Xxxx erteilt werden, wenn der Netzbetreiber zustimmt. Der Netzkunde hat alle Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Errichtung der Anschlussanlage zu schaffen. Er hat gegebenenfalls einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch die zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes ihrer Hochspannungsanlagen erforderlichen einverleibungsfähigen Dienstbarkeiten ein. Der Netzbetreiber darf die Anschlussanlage auch für den Netzanschluss von weiteren Netzkunden und/oder die Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden nützen. Werden Anschlussanlagen innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzkunden in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber die Aufwendungen für diese Anschlussanlagen auf sämtliche Betroffene neu aufzuteilen (Refundierung bzw. Verrechnung). Eine An- und Verrechnung von Zinsen sowie Preisanpassungen sind dabei nicht zulässig. Die Neuaufteilung entfällt, wenn der Netzbetreiber gemäß Punkt 1.1.2. eine Pauschalierung vornimmt oder bereits im Hinblick auf weitere Anschlüsse eine anteilige Kostenverrechnung des Netzzutrittsentgeltes durchgeführt und den Überhang vorfinanziert hat. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass Netzkunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beibringen, in der dieser sich mit der erstmaligen Inbetriebnahme der Anschlussanlage einverstanden erklärt und die genannten Verpflichtungen anerkennt. Auf Wunsch des Netzbetreibers ist eine einverleibungsfähige Dienstbarkeitsvereinbarung vorzulegen. Der Netzbetreiber kann von der Vorlage der Zustimmung vorläufig Abstand nehmen, wenn dem Netzbetreiber bescheinigt wird, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung dem Netzkunden gegenüber vertragswidrig verweigert. In diesem Fall müsste der Netzkunde für etwaige Nachteile des Netzbetreibers aus dem endgültigen Ausbleiben der Zustimmung die Haftung übernehmen und eine angemessene Kaution leisten. Der Netzkunde darf keine Eingriffe in die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anlagen müssen vor Beschädigungen geschützt werden und zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung der Anschlussanlage oder des Hausanschlusses dem Netzbetreibers sofort mitzuteilen, insbesondere wenn Sicherungen schadhaft werden oder Plomben fehlen. Der Zutritt des Netzkunden zur Anschlussanlage bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wird die Anschlussanlage auch zum Zwecke • des Netzanschlusses von weiteren Netzkunden • der Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden hergestellt, trägt der Netzbetreiber jene Kosten, die auf diese Teile entfallen (Vorfinanzierung). Bei der anteiligen Kostenverrechnung für Anschlussanlagen geht der Netzbetreiber wie folgt vor: Für die anteilige Verrechnung zieht der Netzbetreiber nur die Kosten jener Anschlussanlagen heran, die unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln unter Bedachtnahme auf Landschaft und Umwelt die bestmögliche Netzqualität und Sicherheit für die Netzkunden gewährleisten. Bei der Kostenermittlung hat der Netzbetreiber Leistungen der Netzkunden (z.B. Zurverfügungstellung von Grundstücken und Räumlichkeiten, Grabarbeiten usw.) einzubeziehen. Der Netzbetreiber hat diese Kundenleistungen bei der Ermittlung der Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darüber hinaus bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen diesen Netzkunden gutzuschreiben. Der Netzbetreiber wird bei der Berechnung der anteiligen Aufwendungen auch mögliche Netzanschlüsse in die Kostenaufteilung einbeziehen und für diese möglichen Netzanschlüsse die Vorfinanzierung übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für diese möglichen Netzanschlüsse keine zusätzlichen Netzausbauten notwendig sind. Die Vorfinanzierung ist mit maximal 50% der Kosten der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Als tatsächliche Aufwendungen darf der Netzbetreiber auch Netzzutrittsentgelte in Rechnung stellen, die aufgrund von – in unmittelbar vorangegangenen Ausschreibungsverfahren durch den Netzbetreiber eingeholten – Anboten für vergleichbare Netzanschlüsse ermittelt werden. Bei Neuerschließungen hat der Netzbetreiber die Anschlussanlagen ab dem technisch geeigneten und für den Netzkunden wirtschaftlich günstigsten Punkt so zu planen und zu errichten, dass bei gleichartigen Netzanschlüssen für alle Netzkunden annähernd gleich hohe Kosten für die Herstellung der Anschlussanlagen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze entstehen. Das geschieht dadurch, dass im Rahmen des Netzausbaus zusätzliche Baumaßnahmen für Anschlussleitungen (wie z.B. Leerrohre) durchgeführt und bei der anteiligen Kostenverrechnung eingerechnet werden. Der Netzbetreiber kann für Netzanschlüsse eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen, sofern die Gesamtprojektkosten einer Neuerschließung 00.000 € nicht überschreiten. Für Netzanschlüsse an das bestehende Ortsnetz kann der Netzbetreiber eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen. Wenn der Netzbetreiber im Hinblick auf weitere Anschlüsse oder Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Anschlusses bereits vorweg nur eine anteilige Verrechnung vorgenommen hat, wird der Netzbetreiber den hinzukommenden oder den den Anschluss erhöhenden Netzkunden den vom Netzbetreiber in Vorlage übernommenen Anteil zusätzlich verrechnen.

Appears in 4 contracts

Samples: kittelmuehle.at, www.sbm.or.at, www.eisenhuber.com

Anschlussanlage (Hausanschluss). Der Netzbetreiber bestimmt Art und Lage der Anschlussanlage sowie deren Änderung, nachdem der Netzbetreiber den Netzkunden angehört hat. Dabei muss der Netzbetreiber die berechtigten Interessen des Netzkunden berücksichtigen. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt jener Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) • bei Erdkabelanschlüssen an den kundenseitigen Klemmen der Hausanschluss- Hausanschluss-sicherung im Kabelverteilschrank bzw. im Netzanschlusskasten am Freileitungs- Freileitungs-stützpunkt, • bei Freileitungsanschlüssen an den Verbindungsklemmen zum Verteilernetz. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber vertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet der Hausanschluss • bei Erdkabelanschlüssen beim Kabelende im oder am Anschlussobjekt mit den Verbindungsklemmen zur Installation des Anschlussobjekts, • bei Freileitungsanschlüssen auf der Freileitung mit den Verbindungsklemmen im oder am Anschlussobjekt zur inneren Anschlussleitung des Anschlussobjekts, Erläuternde Darstellungen und Skizzen befinden sich in den „Technischen Ausführungsbestimmungen“ des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber hält jenen Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) während der Vertragsdauer auf eigene Kosten instand. Eine über die Vertragsdauer hinausgehende Instandhaltung bedarf einer eigenen Vereinbarung mit dem Netzkunden. Der Auftrag zur Errichtung oder Änderung des Hausanschlusses, welcher entsprechend der vertraglichen Vereinbarung während der Vertragsdauer durch den Netzbetreiber instand gehalten wird, kann durch den Netzkunden an gewerbebehördlich befugte Unternehmen seiner Xxxx erteilt werden, wenn der Netzbetreiber zustimmt. Der Netzkunde hat alle Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Errichtung der Anschlussanlage zu schaffen. Er hat gegebenenfalls einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch die zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes ihrer Hochspannungsanlagen erforderlichen einverleibungsfähigen Dienstbarkeiten ein. Der Netzbetreiber darf die Anschlussanlage auch für den Netzanschluss von weiteren Netzkunden und/oder die Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden nützen. Werden Anschlussanlagen innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzkunden in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber die Aufwendungen für diese Anschlussanlagen auf sämtliche Betroffene neu aufzuteilen (Refundierung bzw. Verrechnung). Eine An- und Verrechnung von Zinsen sowie Preisanpassungen sind dabei nicht zulässig. Die Neuaufteilung entfällt, wenn der Netzbetreiber gemäß Punkt 1.1.2. eine Pauschalierung vornimmt oder bereits im Hinblick auf weitere Anschlüsse eine anteilige Kostenverrechnung des Netzzutrittsentgeltes durchgeführt und den Überhang vorfinanziert hat. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass Netzkunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beibringen, in der dieser sich mit der erstmaligen Inbetriebnahme der Anschlussanlage einverstanden erklärt und die genannten Verpflichtungen anerkennt. Auf Wunsch des Netzbetreibers ist eine einverleibungsfähige Dienstbarkeitsvereinbarung vorzulegen. Der Netzbetreiber kann von der Vorlage der Zustimmung vorläufig Abstand nehmen, wenn dem Netzbetreiber bescheinigt wird, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung dem Netzkunden gegenüber vertragswidrig verweigert. In diesem Fall müsste der Netzkunde für etwaige Nachteile des Netzbetreibers aus dem endgültigen Ausbleiben der Zustimmung die Haftung übernehmen und eine angemessene Kaution leisten. Der Netzkunde darf keine Eingriffe in die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anlagen müssen vor Beschädigungen geschützt werden und zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung der Anschlussanlage oder des Hausanschlusses dem Netzbetreibers sofort mitzuteilen, insbesondere wenn Sicherungen schadhaft werden oder Plomben fehlen. Der Zutritt des Netzkunden zur Anschlussanlage bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wird die Anschlussanlage auch zum Zwecke • des Netzanschlusses von weiteren Netzkunden • der Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden hergestellt, trägt der Netzbetreiber jene Kosten, die auf diese Teile entfallen (Vorfinanzierung). Bei der anteiligen Kostenverrechnung für Anschlussanlagen geht der Netzbetreiber wie folgt vor: Für die anteilige Verrechnung zieht der Netzbetreiber nur die Kosten jener Anschlussanlagen heran, die unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln unter Bedachtnahme auf Landschaft und Umwelt die bestmögliche Netzqualität und Sicherheit für die Netzkunden gewährleisten. Bei der Kostenermittlung hat der Netzbetreiber Leistungen der Netzkunden (z.B. Zurverfügungstellung von Grundstücken und Räumlichkeiten, Grabarbeiten usw.) einzubeziehen. Der Netzbetreiber hat diese Kundenleistungen bei der Ermittlung der Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darüber hinaus bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen diesen Netzkunden gutzuschreiben. Der Netzbetreiber wird bei der Berechnung der anteiligen Aufwendungen auch mögliche Netzanschlüsse in die Kostenaufteilung einbeziehen und für diese möglichen Netzanschlüsse die Vorfinanzierung übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für diese möglichen Netzanschlüsse keine zusätzlichen Netzausbauten notwendig sind. Die Vorfinanzierung ist mit maximal 50% der Kosten der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Als tatsächliche Aufwendungen darf der Netzbetreiber auch Netzzutrittsentgelte in Rechnung stellen, die aufgrund von – in unmittelbar vorangegangenen Ausschreibungsverfahren durch den Netzbetreiber eingeholten – Anboten für vergleichbare Netzanschlüsse ermittelt werden. Bei Neuerschließungen hat der Netzbetreiber die Anschlussanlagen ab dem technisch geeigneten und für den Netzkunden wirtschaftlich günstigsten Punkt so zu planen und zu errichten, dass bei gleichartigen Netzanschlüssen für alle Netzkunden annähernd gleich hohe Kosten für die Herstellung der Anschlussanlagen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze entstehen. Das geschieht dadurch, dass im Rahmen des Netzausbaus zusätzliche Baumaßnahmen für Anschlussleitungen (wie z.B. Leerrohre) durchgeführt und bei der anteiligen Kostenverrechnung eingerechnet werden. Der Netzbetreiber kann für Netzanschlüsse eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen, sofern die Gesamtprojektkosten einer Neuerschließung 00.000 € nicht überschreiten. Für Netzanschlüsse an das bestehende Ortsnetz kann der Netzbetreiber eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen. Wenn der Netzbetreiber im Hinblick auf weitere Anschlüsse oder Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Anschlusses bereits vorweg nur eine anteilige Verrechnung vorgenommen hat, wird der Netzbetreiber den hinzukommenden oder den den Anschluss erhöhenden Netzkunden den vom Netzbetreiber in Vorlage übernommenen Anteil zusätzlich verrechnen.

Appears in 1 contract

Samples: www.wuesterstrom.at

Anschlussanlage (Hausanschluss). Der Netzbetreiber Netz NÖ bestimmt Art und Lage der Anschlussanlage sowie deren Änderung, nachdem der Netzbetreiber Netz NÖ den Netzkunden angehört hat. Dabei muss der Netzbetreiber Netz NÖ die berechtigten Interessen des Netzkunden berücksichtigen. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber Netz NÖ vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beginnt jener Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) • bei Erdkabelanschlüssen an den kundenseitigen Klemmen der Hausanschluss- sicherung Hausanschlußsicherung im Kabelverteilschrank bzw. im Netzanschlusskasten Netzanschlußkasten am Freileitungs- stützpunktFreileitungsstützpunkt, • bei Freileitungsanschlüssen an den Verbindungsklemmen zum Verteilernetz. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber Netz NÖ vertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet der Hausanschluss • bei Erdkabelanschlüssen beim Kabelende im oder am Anschlussobjekt mit den Verbindungsklemmen zur Installation des Anschlussobjekts, • bei Freileitungsanschlüssen auf der Freileitung mit den Verbindungsklemmen im oder am Anschlussobjekt zur inneren Anschlussleitung des Anschlussobjekts, Erläuternde Darstellungen und Skizzen befinden sich in den Technischen Ausführungsbestimmungen“ des NetzbetreibersAusführungsbestimmungen " von Netz NÖ. Der Netzbetreiber Netz NÖ hält jenen Teil der Anschlussanlage, der im Eigentum des Kunden steht (Hausanschluss) während der Vertragsdauer auf eigene Kosten instand. Eine über die Vertragsdauer hinausgehende Instandhaltung bedarf einer eigenen Vereinbarung mit dem Netzkunden. Der Auftrag zur Errichtung oder Änderung des Hausanschlusses, welcher entsprechend der vertraglichen Vereinbarung während der Vertragsdauer durch den Netzbetreiber Netz NÖ instand gehalten wird, kann durch den Netzkunden an gewerbebehördlich befugte Unternehmen seiner Xxxx erteilt werden, wenn der Netzbetreiber Netz NÖ zustimmt. Der Netzkunde hat alle Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Errichtung der Anschlussanlage zu schaffen. Er hat gegebenenfalls einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber Netz NÖ auf Wunsch die zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes ihrer Hochspannungsanlagen erforderlichen einverleibungsfähigen Dienstbarkeiten ein. Der Netzbetreiber Netz NÖ darf die Anschlussanlage auch für den Netzanschluss von weiteren Netzkunden und/oder die Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden nützen. Werden Anschlussanlagen innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzkunden in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber Netz NÖ die Aufwendungen für diese Anschlussanlagen auf sämtliche Betroffene neu aufzuteilen (Refundierung bzw. Verrechnung). Eine An- und Verrechnung von Zinsen sowie Preisanpassungen sind dabei nicht zulässig. Die Neuaufteilung entfällt, wenn der Netzbetreiber Netz NÖ gemäß Punkt 1.1.2. eine Pauschalierung vornimmt oder bereits im Hinblick auf weitere Anschlüsse eine anteilige Kostenverrechnung des Netzzutrittsentgeltes durchgeführt und den Überhang vorfinanziert hat. Der Netzbetreiber Xxxx NÖ kann verlangen, dass Netzkunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beibringen, in der dieser sich mit der erstmaligen Inbetriebnahme der Anschlussanlage einverstanden erklärt und die genannten Verpflichtungen anerkennt. Auf Wunsch des Netzbetreibers von Netz NÖ ist eine einverleibungsfähige Dienstbarkeitsvereinbarung vorzulegen. Der Netzbetreiber Xxxx NÖ kann von der Vorlage der Zustimmung vorläufig Abstand nehmen, wenn dem Netzbetreiber Xxxx NÖ bescheinigt wird, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung dem Netzkunden gegenüber vertragswidrig verweigert. In diesem Fall müsste der Netzkunde für etwaige Nachteile des Netzbetreibers von Netz NÖ aus dem endgültigen Ausbleiben der Zustimmung die Haftung übernehmen und eine angemessene Kaution leisten. Der Netzkunde darf keine Eingriffe in die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Die Anlagen müssen vor Beschädigungen geschützt werden und zugänglich sein. Der Netzkunde hat jede Beschädigung der Anschlussanlage oder des Hausanschlusses dem Netzbetreibers Netz NÖ sofort mitzuteilen, insbesondere wenn Sicherungen schadhaft werden oder Plomben fehlen. Der Zutritt des Netzkunden zur Anschlussanlage bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wird die Anschlussanlage auch zum Zwecke • des Netzanschlusses von weiteren Netzkunden • der Erbringung von Netzdienstleistungen an weitere Netzkunden hergestellt, trägt der Netzbetreiber jene Kosten, die auf diese Teile entfallen (Vorfinanzierung). Bei der anteiligen Kostenverrechnung für Anschlussanlagen geht der Netzbetreiber wie folgt vor: Für die anteilige Verrechnung zieht der Netzbetreiber nur die Kosten jener Anschlussanlagen heran, die unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln unter Bedachtnahme auf Landschaft und Umwelt die bestmögliche Netzqualität und Sicherheit für die Netzkunden gewährleisten. Bei der Kostenermittlung hat der Netzbetreiber Leistungen der Netzkunden (z.B. Zurverfügungstellung von Grundstücken und Räumlichkeiten, Grabarbeiten usw.) einzubeziehen. Der Netzbetreiber hat diese Kundenleistungen bei der Ermittlung der Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darüber hinaus bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen diesen Netzkunden gutzuschreiben. Der Netzbetreiber wird bei der Berechnung der anteiligen Aufwendungen auch mögliche Netzanschlüsse in die Kostenaufteilung einbeziehen und für diese möglichen Netzanschlüsse die Vorfinanzierung übernehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für diese möglichen Netzanschlüsse keine zusätzlichen Netzausbauten notwendig sind. Die Vorfinanzierung ist mit maximal 50% der Kosten der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Als tatsächliche Aufwendungen darf der Netzbetreiber auch Netzzutrittsentgelte in Rechnung stellen, die aufgrund von – in unmittelbar vorangegangenen Ausschreibungsverfahren durch den Netzbetreiber eingeholten – Anboten für vergleichbare Netzanschlüsse ermittelt werden. Bei Neuerschließungen hat der Netzbetreiber die Anschlussanlagen ab dem technisch geeigneten und für den Netzkunden wirtschaftlich günstigsten Punkt so zu planen und zu errichten, dass bei gleichartigen Netzanschlüssen für alle Netzkunden annähernd gleich hohe Kosten für die Herstellung der Anschlussanlagen bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze entstehen. Das geschieht dadurch, dass im Rahmen des Netzausbaus zusätzliche Baumaßnahmen für Anschlussleitungen (wie z.B. Leerrohre) durchgeführt und bei der anteiligen Kostenverrechnung eingerechnet werden. Der Netzbetreiber kann für Netzanschlüsse eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen, sofern die Gesamtprojektkosten einer Neuerschließung 00.000 € nicht überschreiten. Für Netzanschlüsse an das bestehende Ortsnetz kann der Netzbetreiber eine Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes vornehmen. Wenn der Netzbetreiber im Hinblick auf weitere Anschlüsse oder Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Anschlusses bereits vorweg nur eine anteilige Verrechnung vorgenommen hat, wird der Netzbetreiber den hinzukommenden oder den den Anschluss erhöhenden Netzkunden den vom Netzbetreiber in Vorlage übernommenen Anteil zusätzlich verrechnen.

Appears in 1 contract

Samples: www.e-control.at