Netzzutrittsentgelt Musterklauseln

Netzzutrittsentgelt. 1.1 Das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt wird für die a) erstmalige Herstellung einer Anschlussanlage b) Inanspruchnahme einer bestehenden und seitens des Netzbetreibers oder eines anderen Netzkunden vorfinanzierten Anschlussanlage c) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge einer Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung einer bestehenden Anschlussanlage d) vom Netzkunden verursachte Änderung infolge von unzulässigen Netzrückwirkungen verrechnet. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung mit Einverständnis des Netzbetreibers von einem sachlich qualifizierten und befugten Unternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird, abgesehen von den jedenfalls durch den Netzbetreiber durchzuführenden Tätigkeiten und Leistungen 1.2 Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist nicht rückzahlbar. (Ausnahme bei Neuaufteilung der Kosten bei Mitbenutzung; siehe Punkt IV 5 im Hauptteil) 1.3 Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst alle Aufwendungen für die Herstellung der neuen Anschlussanlage oder die Aufwendungen für die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich der anteiligen Kosten für bereits getätigte Vorfinanzierungen einer bestehenden Anschlussanlage. 1.4 Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden vor Inangriffnahme der Anschlussarbeiten eine Sicherstellung oder die gänzliche oder teilweise Bezahlung des Netzzutrittsentgelts verlangen.
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkun- den verursachten Änderung (z.B. Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar.
Netzzutrittsentgelt. Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind.
Netzzutrittsentgelt. Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussan- lage zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netz- kunden entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzie- rung (seitens des Netzbetreibers oder eines Netzkunden). Zu den Herstellungskosten zählen auch jene für die Verbindung der An- schlussanlage mit dem Netz des Netzbetreibers am Anschluss- punkt.
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhö- hung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind, sowie ab dem vertraglich vereinbarten Netzanschluss- punkt (technisch geeigneter Anschlusspunkt) jene anteiligen Kosten und Vorfinanzierungen von Verstärkungen bzw. Ausgestaltungen des Netzbetreibers, welche unmittelbar Voraussetzung für die Errichtung der Anschluss- anlage des betreffenden Netzkunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar.
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netz- betreibers, die mit der erstmaligen Herstel- lung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind, sowie ab dem vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (technisch geeigneter Anschlusspunkt) jene anteiligen Kosten und Vorfinanzierungen von Verstär- kungen bzw. Ausgestaltungen des Netzbe- treibers, welche unmittelbar Voraussetzung für die Errichtung der Anschlussanlage des betreffenden Netzkunden sind. Das Netz- zutrittsentgelt entfällt insoweit als die An- schlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Bei der Abrechnung nach kW werden diese jeweils gerundet auf ganze kW. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unver- zinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar. Für Netzanschlüsse auf der Netzebene 7 kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspreispauschale verrechnet wer- den, sofern die tatsächlichen Aufwendungen unter Einrechnung vorfinanzierter Aufwen- dungen das Vierfache dieser Anschlusspreis- pauschale nicht überschreiten. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen über dieser Grenze liegen, sind die tatsächli- chen Kosten zu verrechnen. Die Höhe sämtlicher Pauschalen für den Netzzutritt sind dem Preisblatt des Netzbe- treibers zu entnehmen.
Netzzutrittsentgelt 

Related to Netzzutrittsentgelt

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.