Netzzutrittsentgelt Musterklauseln

Netzzutrittsentgelt. 1.1 Das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt wird für die
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an das Netz oder einer vom Netzkun- den verursachten Änderung (z.B. Erhöhung der Netznutzung) des Anschlusses unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar.
Netzzutrittsentgelt. Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind.
Netzzutrittsentgelt. Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussan- lage zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netz- kunden entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzie- rung (seitens des Netzbetreibers oder eines Netzkunden). Zu den Herstellungskosten zählen auch jene für die Verbindung der An- schlussanlage mit dem Netz des Netzbetreibers am Anschluss- punkt. Temporäre Anlagen (Bauprovisorien oder vorübergehende An- schlüsse für Schausteller usw.) wird der Netzbetreiber an sein Netz anschließen. Für das Anklemmen von temporären Anlagen auf der Niederspannungsebene kann ein Pauschalbetrag (Preisblatt Netz- betreiber) verrechnet werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung der definitiven Anschlussanlage durch den Netzbetreiber, ist das Netzzutrittsentgelt zuzüglich allfälliger Mehrkosten für eine stufenweise Anschlusserrichtung und das Netz- bereitstellungsentgelt zu bezahlen.
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhö- hung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind, sowie ab dem vertraglich vereinbarten Netzanschluss- punkt (technisch geeigneter Anschlusspunkt) jene anteiligen Kosten und Vorfinanzierungen von Verstärkungen bzw. Ausgestaltungen des Netzbetreibers, welche unmittelbar Voraussetzung für die Errichtung der Anschluss- anlage des betreffenden Netzkunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar.
Netzzutrittsentgelt. Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzkunde alle Aufwendungen des Netz- betreibers, die mit der erstmaligen Herstel- lung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind, sowie ab dem vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunkt (technisch geeigneter Anschlusspunkt) jene anteiligen Kosten und Vorfinanzierungen von Verstär- kungen bzw. Ausgestaltungen des Netzbe- treibers, welche unmittelbar Voraussetzung für die Errichtung der Anschlussanlage des betreffenden Netzkunden sind. Das Netz- zutrittsentgelt entfällt insoweit als die An- schlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hierzu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzkunden hergestellt wird. Bei der Abrechnung nach kW werden diese jeweils gerundet auf ganze kW. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unver- zinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar. Für Netzanschlüsse auf der Netzebene 7 kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspreispauschale verrechnet wer- den, sofern die tatsächlichen Aufwendungen unter Einrechnung vorfinanzierter Aufwen- dungen das Vierfache dieser Anschlusspreis- pauschale nicht überschreiten. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen über dieser Grenze liegen, sind die tatsächli- chen Kosten zu verrechnen. Die Höhe sämtlicher Pauschalen für den Netzzutritt sind dem Preisblatt des Netzbe- treibers zu entnehmen.
Netzzutrittsentgelt. Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netzkunden entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung (seitens des Netzbetreibers oder eines Netzkunden). Zu den Herstellungskosten zählen auch jene für die Verbindung der Anschlussanlage mit dem Netz des Netzbetreibers am Anschlusspunkt.
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