Anschlussberechtigte Musterklauseln

Anschlussberechtigte. Anschlussberechtigte sind alle juristischen und natürlichen Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind, auf dem Abwasser anfällt. An Stelle des Eigentümers tritt der Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur baulichen Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Ist Eigentümer eines Grundstücks eine Gemeinschaft von Wohnungs- eigentümern im Sinne des Wohneigentumsgesetzes, ist diese Gemeinschaft anschluss- berechtigt.
Anschlussberechtigte. An Stelle des Eigentümers tritt der Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur baulichen Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. (1) Anschlussberechtigte, auf deren Grundstück Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem ESC zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Benutzungszwang). (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach § 3 (1) trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (5) Der Anschlussberechtigte hat Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 2 Nr. 18 bis 20 unter Beachtung von §§ 10, 14 vorzusehen, sofern das Grundstück nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (Anschlusszwang). Der Anschlussberechtigte hat Schmutzwasser, Schlamm oder Fäkalien als Inhalt aus Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 2 Nr. 18 bis 20 durch den ASR entsorgen zu lassen (Benutzungszwang). (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Anschlussberechtigte den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand - nach Abzug eines Eigenanteils des ESC - übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Fragen zur Höhe des ESC-Eigenanteils und wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

Related to Anschlussberechtigte

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.