Anschlussheilbehandlung und medizinische Rehabilitation. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für eine Anschlussheilbe- handlung oder medizinische Rehabilitation. Als medizinische Rehabilitation gelten nicht Kur- und Sanatoriumsbe- handlungen nach Buchstabe F sowie Rehabilitationsmaßnahmen, die von den gesetzlichen Rehabilitationsträgern übernommen werden.
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Anschlussheilbehandlung und medizinische Rehabilitation. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für eine Anschlussheilbe- handlung oder medizinische Rehabilitation. Als medizinische Rehabilitation gelten nicht Kur- und Sanatoriumsbe- handlungen nach Buchstabe F E sowie Rehabilitationsmaßnahmen, die von den gesetzlichen Rehabilitationsträgern übernommen werden.
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Anschlussheilbehandlung und medizinische Rehabilitation. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für eine Anschlussheilbe- handlung oder medizinische Rehabilitation. Als medizinische Rehabilitation gelten nicht Kur- und Sanatoriumsbe- handlungen Sanatoriums- behandlungen nach Buchstabe F sowie Rehabilitationsmaßnahmen, die von den gesetzlichen Rehabilitationsträgern übernommen werdenwer- den.
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