Common use of Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation Clause in Contracts

Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehand- lungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehand- lungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen Rehabili- tationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen Auf- wendungen für Anschlussheilbehand- lungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A Ab- schnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehand- lungs- Anschlussheil- behandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht Xxxxxx eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehand- lungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehand- lungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in EinrichtungenEinrich- tungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesver- bänden Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ab- geschlossen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versiche- rer Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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