Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheil- behandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen. (3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme zu führen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen Auf- wendungen für Anschlussheil- behandlungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen Leistungen sind aus medizinischen medizini- schen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Basistarifvertrag
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheil- behandlungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen Rehabili- tationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtetverpflich- tet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme zu führen.Inanspruchnah- aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) oder
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheil- behandlungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in EinrichtungenEinrich- tungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht ge- macht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen zwi- schenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Tarifbedingungen
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht Xxxxxx eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheil- behandlungs- Anschlussheilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlicherforder- lich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. (1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Ab- schnitt A. Abschnitt A Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheil- behandlungs- Anschlussheilbehand- lungs- und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden Landesver- bänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen ab- geschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer Versiche- rer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätes- tens spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlicher- forderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistun- gen Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührtbe- rührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers Versi- cherers einen Nachweis über die Inan- spruchnahme Inanspruchnahme zu führen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif