Ansparphase Musterklauseln

Ansparphase. Die eingezahlten Beiträge werden nach Abzug der nachfolgend dargestellten Kosten mit 0,9 Prozent verzinst. Darüber hinaus können Sie nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbe- dingungen eine Überschussbeteiligung erhalten. Damit werden Sie an den Überschüssen beteiligt, die wir zum Beispiel am Kapitalmarkt erwirtschaften oder die aus Kostenüberschüssen entstehen. Die laufende Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt und Ihrem Vertrag monatlich zugeteilt. Mit Voll- endung des 62. Lebensjahres können Sie einen Schlussüber- schussanteil erhalten. Die Überschussbeteiligung schließt die Beteiligung an den Bewertungsreserven am Ende der Anspar- phase und laufend während der Rentenzahlungszeit ein. Diese Rentenversicherung können Sie nicht vererben.
Ansparphase. In der Ansparphase verpflichtet sich der Depotinhaber, laufend – min- destens einmal pro Kalenderjahr – Sparleistungen (Altersvorsorgebei- träge) in der mit der BNY Mellon Service KAG vereinbarten Höhe zu er- bringen. Aus den Sparleistungen werden nach Maßgabe des Abschnitts
Ansparphase. In der Ansparphase verpflichtet sich der Depotinhaber, laufend – mindestens einmal pro Kalenderjahr – Sparleistungen (Altersvorsorgebeiträge) in der mit der The Bank of New York Mellon SA/NV, Frankfurt vereinbarten Höhe zu erbringen. Aus den Sparleistungen werden nach Maßgabe des Abschnitts I. 6 Anteile des im Depoteröffnungsantrag vereinbarten Investmentfonds für das Altersvorsorge-Investmentdepot erworben.
Ansparphase. 4 Ansparvereinbarung und Änderung der Ansparvereinbarung (1) Für jeden teilnehmenden Mitarbeitenden ist ein gesondertes Konto über sein Wertguthaben einzurichten, das nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zu führen ist. (2) Über die konkret in das Wertguthaben einzubringenden Leistungen - insbesondere Art, Höhe und Zeitpunkt der Leistung - ist unter Einbeziehung dieser Vereinbarung jeweils einzelver- traglich mit dem Mitarbeitenden eine gesonderte Ansparvereinbarung gemäß Anlage 2 zur Dienstvereinbarung 2/2014 zu treffen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. (3) Die Ansparvereinbarung muss jeweils einen ausdrücklichen Verzicht auf die Auszahlung der einzustellenden Entgelte enthalten. Die Ansprüche dürfen noch nicht fällig sein. Bereits fällige Ansprüche können nicht als Wertguthaben in das Zeitwertkonto eingebracht werden. (4) Die Ansparvereinbarung ist spätestens vier Wochen vor Monatsende abzuschließen, so dass die Ansparphase zum nächstfolgenden Monatsanfang beginnen kann. Spätere Änderungen der Ansparvereinbarung sind ebenfalls spätestens vier Wochen vor Monatsende mit Wirkung zum nächstfolgenden Monatsanfang zu vereinbaren. (5) Die Ansparvereinbarung wird unbefristet abgeschlossen und kann nach Ablauf eines Jahres mit Wirkung für die Zukunft binnen einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch ein- seitige, schriftliche Erklärung des Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber beendet wer- den. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Erklärung an. (1) Der Geldwert wird in Höhe des Bruttoarbeitsentgeltanspruches zum Zeitpunkt der Wertstellung in das Wertguthaben eingebracht. Dies gilt gleichermaßen für aus Zeitwerten (Mehrstunden, Urlaub) umgewandelte Geldwerte. (2) Zusätzlich zu dem nach Absatz 1 einzustellenden Betrag stellt der Dienstgeber die darauf ent- fallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung nach § 27 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD ein. Die Sicherung erfolgt mit ei- nem pauschalen Prozentsatzes des Bruttoarbeitsentgeltes, jedoch mindestens in Höhe der Summe der gesetzlichen bzw. durch Satzung geforderten Beitragssätze. Dies gilt auch, soweit eine Ansparung aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. (3) In das Zeitwertkonto kann der Mitarbeitende folgende Ansprüche einbringen: a) Teile des laufenden Bruttoarbeitsentgeltes (uneingeschränkt), b) betriebliche Sonderzahlungen (uneingeschränkt), c) der ...
Ansparphase. Die Ansparphase ist die Zeit vom Beginn des Versicherungsvertrags bis zum letzten Tag vor dem Beginn des ersten Monats, für den die Rente ge- zahlt wird (Beginn der Rentenphase, kurz: Rentenbeginn). In der Anspar- phase beträgt der Rechnungszins 0,25 Prozent p.a.
Ansparphase. Mit Abschluss des Sparplans verpflichtet sich der Kunde, während der Vertrags- laufzeit in regelmäßigem Abstand, entsprechend der getroffenen Vereinbarun- gen, Einzahlungen zum Bezug von Anteilsscheinen des Start-Fonds vorzuneh- men (Sparraten). Der Sparplan wird in der Weise durchgeführt, dass, bis auf Widerruf, regelmä- ßige Einzahlungen des Kunden auftragsgemäß, per automatisiertem Verfahren und ohne eigenen Ermessensspielraum der ebase, von ebase in Fondsanteile des vom Kunden festgelegten Start-Fonds angelegt werden. Die Zahlung der Sparraten ist entweder mittels Lastschrifteinzug oder durch einen regelmäßi- gen Umschichtungsauftrag zulasten einer zu diesem Zweck genannten Depot- position in einem Investmentdepot bei ebase mit Geldmarktfondsanteilen zu den vereinbarten Terminen möglich. Hierzu ermächtigt der Kunde ebase, bis zu einem Widerruf in Textform, die Einzahlbeträge von seinem Konto flex oder seiner zu diesem Zweck angegebenen externen Bankverbindung, jeweils zum vereinbarten Termin einzuziehen oder eine regelmäßige Umschichtung zulas- ten der zu diesem Zweck genannten Depotposition in einem Investmentdepot bei ebase mit Geldmarktfondsanteilen zugunsten des Sparplans vorzunehmen. Die Sparrate kann nur monatlich zum 1. oder 15. eingezogen bzw. die Um- schichtung zum 20. des Monats vorgenommen werden. Erfolgen der Auftrag zur Einrichtung des Sparplans oder etwaige Änderungsaufträge (z. B. Änderung der Sparrate) durch den Kunden weniger als acht Bankarbeitstage der ebase vor dem jeweiligen Ratenspartermin, hat ebase das Recht, diesen erst für den nächstfälligen Ratenspartermin zu berücksichtigen. Die Sparrate wird – abzüglich der gemäß Punkt „Sparzielsumme, Abschluss- gebühr/Provisionen“ dieser Sonderbedingungen zu zahlenden Provisionen – in Fondsanteilen des für den Sparplan vereinbarten Start-Fonds angelegt. Es werden sämtliche Sparraten stets in den bei Vertragsabschluss festgelegten Fonds, per automatisiertem Verfahren und ohne eigenen Ermessensspielraum der ebase, angelegt. Die regelmäßige monatliche Einzahlung muss mindestens 50,00 Euro betragen. Bei einer Fondsverschmelzung wird der Sparplan auf den neuen Fonds (Ziel- Fonds) übertragen. Bei einer Fondsliquidation wird der Sparplan gelöscht. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Punkt „Fondsliquidation/Laufzeitfonds/ Fondsverschmelzung“ der Bedingungen für das Investmentdepot bei der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Bedingungen für das Investmentdep...
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  • Transparenz Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.