Anspruch auf Gehaltsanpassung Musterklauseln

Anspruch auf Gehaltsanpassung. 3. Änderung des AT-Status
Anspruch auf Gehaltsanpassung. Die Frage, ob AT-Angestellte einen Rechtsan- spruch auf regelmäßige Überprüfung und An- passung der Gehälter haben, ist zu bejahen, was sich besonders einleuchtend in den Fällen be- gründen lässt, in denen auf Grund der ein- schlägigen tarifvertraglichen Abgrenzungsre- gelung ein gehaltlicher Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt Voraussetzung für die Be- gründung eines AT-Vertragsverhältnisses ist (s. z. B. oben I.1.c). Hier beinhaltet die ver- tragliche Vereinbarung des AT-Status – unver- ändertes Aufgabengebiet vorausgesetzt – als solche die Verpflichtung des Arbeitgebers, al- les zu tun, damit der AT-Status erhalten bleibt, auch und gerade in gehaltlicher Hinsicht. Dies hat das BAG in 2 Fällen bestätigt, in denen we- gen beiderseitiger Verbandszugehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Tarifbindung bestand (5 AZR 126 und 127/97, SPA 11/98, 1). Aber auch ohne Tarifbindung (in der Praxis die Regel, weil AT-Angestellte meist nicht or- ganisiert sind) kann nichts anderes gelten. Die Vereinbarung des AT-Status im Arbeitsvertrag kann nämlich regelmäßig nicht ohne Berück- sichtigung der betrieblichen Gehaltsstruktur gesehen werden. Wenn diese aber tariflich geregelt ist und der Tarifvertrag eine Gehalts- abstandsklausel enthält, ist diese auch bei der Gehaltsfestsetzung nicht organisierter AT- Angestellter zu beachten. Andernfalls ergäben sich ohne Berücksichtigung von Leistungs- gesichtspunkten bei gleicher Tätigkeit unter- schiedliche Gehälter für organisierte und nicht- organisierte AT-Angestellte (vgl. auch LAG München NZA 1997, 735).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.