Anspruchsumfang Musterklauseln

Anspruchsumfang. (§ 20 Abs. 2 und 3) 20.2.1 Bemessungssatz‌ Die Bemessungssätze sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 DienstVO nach Entgeltgruppen gestaffelt: Entgeltgruppen (§ 19 DienstVO) E 1 bis E 8 83 v.H. E 9 bis E 11 68 v.H. E 12 bis E 13 38 v.H. E 14 bis 15 23 v.H. Die verminderte Staffelung gemäß § 19 DienstVO gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen, deren Dienstverhältnis unter den Pkw-Fahrer TV-L fällt, sowie mit Wirkung vom 1. April 2016 auch nicht für Lehrkräfte, deren Dienstverhältnis unter § 44 TV-L fällt. Für diese Personenkreise gelten die Bemessungssätze des § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Maßgeblich für die Festsetzung des Bemessungssatzes ist nach § 20 Abs. 3 Satz 2 die Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeits- verhältnis nach dem 31. August, aber vor dem 2. Dezember begonnen hat, tritt an die Stelle des 1. September der erste Tag des Arbeitsverhältnisses. Nach der Niederschriftserklärung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 gehören die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15 Ü zu den Entgeltgruppen 14 bis 15. Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 13 Ü mit Entgeltanspruch aus den Stufen 2 und 3 dieser Entgeltgruppe werden der Entgeltgruppe 13, ansonsten der Entgeltgruppe 14 zugeordnet (§ 20 Abs. 2 Satz 2). Beim Krankenpflegepersonal gilt für die Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a – unter Berück- sichtigung des § 19 DienstVO – ein Bemessungssatz von 83 v.H. 20.2.2 Bemessungsgrundlage‌ Für die Anwendung der Bemessungssätze (vgl. Ziffer 20.2.1) bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 die Bemessungsgrundlage. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die - auch wenn sich teilweise Parallelen finden - losgelöst von der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 zu sehen ist. Entscheidend ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt (vgl. Ziffer 20.2.2.2), das in einem bestimmten Bemes- sungszeitraum (Ziffer vgl. 20.2.2.1) erzielt wird. 20.2.2.1 Bemessungszeitraum (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 3)‌ Der Bemessungszeitraum umfasst im Regelfall die Kalendermonate Juli, August und September. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nach dem 31. August begonnen hat, sieht § 20 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich einen Ersatz- Bemessungszeitraum vor. An die Stelle des (Regel-)Bemessungszeitraumes tritt dann der erste volle Kalendermonat des Arbeit...

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  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

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  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Umfang Der Auftragnehmer erstellt und pflegt ein in Form und Struktur standardisiertes, grundschutzkonformes Sicherheitskonzept und weist dem Auftraggeber auf dieser Basis den grundschutzkonformen Betrieb nach (Sicherheitsnachweis). Das Sicherheitskonzept beschreibt die nach IT-Grundschutz-Methodik zusammengefasste Struktur des betrachteten Informationsverbundes sowie die maßgeblichen4 Sicherheitsanforderungen im Zuständig- keitsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die dauerhafte Umsetzung der Sicherheitsanforderungen sicher. Zu diesem Zweck prüft er regelmäßig den Umsetzungsstand der Sicherheitsanforderungen und dokumentiert die- sen im Sicherheitsnachweis. Die Betrachtung und Prüfung von Sachverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die über die Leistungen nach Kapitel 2.5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.