Common use of Anteile an Investmentfonds Clause in Contracts

Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

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Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

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Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender nachste- hender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

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Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt jeweils bis zu 10 % 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

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Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt jeweils bis zu 10 20 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.

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