Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Appears in 7 contracts
Samples: swissfunddata.ch, swissfunddata.ch, swissfunddata.ch
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Appears in 4 contracts
Samples: solutions.vwdservices.com, www.easybank.at, www.easybank.at
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender nachste- hender Ziffer 2 insgesamt bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Appears in 4 contracts
Samples: finance-cloud.de, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt jeweils bis zu 10 % 20 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % vH des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Appears in 2 contracts
Samples: solutions.vwdservices.com, www.rcm.at
Anteile an Investmentfonds. 1. Anteile an Investmentfonds (= Investmentfonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit Fonds gemäß nachstehender Ziffer 2 insgesamt jeweils bis zu 10 20 % des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren.
Appears in 1 contract
Samples: www.assetstandard.com