Veranlagungsinstrumente und -grundsätze Musterklauseln

Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG und unter Einhaltung des § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 8 Pensionskassengesetz (PKG) idF BGBL I Nr. 68/2015 ausgewählt werden. Für den Investmentfonds werden überwiegend, d.h. zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens, internationale Anleihen sowie Anteile an Investmentfonds erworben, die nach ihren Fondsbestimmungen schwerpunktmäßig in Anleihen oder damit vergleichbare Vermögensgegenstände investieren, oder die von zumindest einer international anerkannten Quelle als Anleihenfonds oder damit vergleichbare Fonds kategorisiert werden. Dabei unterliegt die Verwaltungsgesellschaft bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen und hinsichtlich ihres jeweiligen Unternehmensgegenstandes keinen branchenmäßigen Beschränkungen. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Corporate-Bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 4 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 dürfen gemeinsam mit sonstigen Vermögenswerten im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 6 PKG idF BGBL I Nr. 68/2015 bis zu 70 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Forderungswertpapiere dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als Euro lauten, sind mit insgesamt 30 v.H. des Fondsvermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Der Investmentfonds investiert auf Einzeltitelbasis (d.h. ohne Berücksichtigung der Anteile an Investmentfonds, der derivativen Instrumente und der Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen) ausschließlich in Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, deren Emittenten auf Basis sozialer, ökologischer und ethischer Kriterien als nachhaltig eingestuft wurden. Gleichzeitig wird in bestimmte Branchen wie Rüstung oder grüne/pflanzliche Gentechnik sowie in Unternehmen, die etwa gegen Arbeits- und Menschenrechte verstoßen, nicht veranlagt. Der Investmentfonds investiert zumindest 51 vH des Fondsvermögens direkt in Aktien (und Aktien gleichwertigen Wertpapieren) von Unternehmen, die ihren Sitz oder ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Nordamerika, Europa oder Asien haben und/oder in Anleihen, deren Sitz des Emittenten in Nordamerika, Europa oder Asien liegt. Zumindest 25 vH des Fondsvermögen werden direkt in Aktien veranlagt. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Der Investmentfonds investiert zumindest 51 vH des Fondsvermögens in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt über Investmentfonds oder über Derivate in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von Unternehmen, die ihren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Russland und den Nachfolgestaaten der UdSSR haben. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Es werden überwiegend, d.h. zu mindestens 51 v.H. des Fondsvermögens, Aktien von Unternehmen, in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, sohin nicht indirekt oder direkt über Investmentfonds oder über Derivate, erworben, bei denen auf Basis eines vordefinierten Auswahlprozesses von der Verwaltungsgesellschaft ein besonderer Umweltnutzen identifiziert wurde, und die daher als nachhaltig eingestuft werden. Die Verwaltungsgesellschaft unterliegt bei der Auswahl der Emittenten hinsichtlich ihres jeweiligen Sitzes keinen geographischen Beschränkungen. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleibt hiervon unberührt.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Der Investmentfonds investiert auf Einzeltitelbasis (d.h. ohne Berücksichtigung der Anteile an Investmentfonds, der derivativen Instrumente und der Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen) ausschließlich in Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, deren Emittenten auf Basis von ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance) als nachhaltig eingestuft wurden. Dabei werden zumindest 51 % des Fondsvermögens in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, somit nicht indirekt über Investmentfonds oder über Derivate, in Anleihen und/oder Geldmarktinstru- mente veranlagt. Ab sechs Monaten vor Ende seiner Laufzeit kann der Investmentfonds auch überwiegend in Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten veranlagen. Im Zuge der Einzeltitelveranlagungen ist die Veranlagung in Unternehmen der Rüstungsbranche oder Unternehmen, die gegen Arbeits- und Menschenrechte verstoßen oder deren Umsatz aus der Produktion bzw. Förderung sowie zu einem substantiellen Teil aus der Aufbereitung bzw. Verwendung oder sonstiger Dienstleistungen im Bereich Kohle generiert wird, ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Unternehmen ausgeschlossen, die maßgebliche Komponenten im Bereich „geächtete“ Waffen (z.B. Streumunition, chemische Waffen, Landminen) herstel- len, oder deren Unternehmensführung ein gewisses Qualitätsniveau nicht erfüllt. Derivative Instrumente, die Nahrungsmittelspekulation er- möglichen oder unterstützen können, werden ebenfalls nicht erworben. Nähere Informationen zu den Negativkriterien sind im Prospekt (Abschnitt II, Punkt 13.1) enthalten. Die Nachhaltigkeit im Anlageprozess wird durch eine durchgehende Integration von ESG verwirklicht. Neben ökonomischen Faktoren wie den traditionellen Kriterien wie Rentabilität, Liquidität und Sicherheit, werden somit ökologische und gesellschaftliche Aspekte ebenso wie verantwortungsvolle Unternehmensführung in den Anlageprozess integriert. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsver- mögen erworben. Gegebenenfalls können Anteile an Investmentfonds erworben werden, deren Anlagerestriktionen hinsichtlich des obig beschriebenen Veran- lagungsschwerpunkts und der unten zu den Veranlagungsinstrumenten angeführten Beschränkungen abweichen. Die jederzeitige Einhaltung des obig beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts bleib...
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden. Der Investmentfonds investiert zumindest 51 vH des Fondsvermögens in Form von direkt erworbenen Einzeltiteln, somit nicht indirekt über Investmentfonds oder über Derivate, in Wandelanleihen (hiermit mit umfasst: Wandelanleihen mit einer Restlaufzeit bis zu 397 Tagen) von Emittenten mit unterschiedlicher Börsenkapitalisierung, die ihren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Europa haben, sowie in Anleihen mit Wandelbarkeit in europäische Aktien. Das durchschnittliche Rating der im Fondsvermögen befindlichen Schuldverschreibungen (im Fall von nicht gerateten Schuldverschreibungen, deren Emittenten) unter Einbeziehung der Kreditinstitute, bei denen Einlagen gehalten werden, beträgt mindestens Investmentgrade (Standard & Poor's BBB-, Moody's Baa3, Fitch BBB- oder vergleichbare Ratings von anderen Ratinganbietern/Ratingeinschätzungen). Die Feststellung des durchschnittlichen Ratings erfolgt auf Basis von Ratings von Standard & Poor, Moody’s, Fitch, vergleichbaren Ratings von anderen Ratinganbietern sowie von Ratingeinschätzungen der Raiffeisen RESEARCH GmbH. Der Erwerb von nicht-gerateten Schuldverschreibungen, deren Emittent über kein Rating von Standard & Poor, Moody’s, Fitch, vergleichbaren Ratings von anderen Ratinganbietern sowie von Ratingeinschätzungen der Raiffeisen RESEARCH GmbH verfügt, ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig. Geschäfte mit derivativen Instrumenten werden auf Basiswerte aus dem unter „Wertpapiere“ genannten Anlageuniversum sowie auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse und Währungen getätigt. Die nachfolgenden Veranlagungsinstrumente werden unter Einhaltung des oben beschriebenen Veranlagungsschwerpunkts für das Fondsvermögen erworben.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Immobilienfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des ImmoInvFG erworben und veräußert werden. Der Erwerb von Veranlagungsinstrumenten ist nur einheitlich für den ganzen Immobilienfonds und nicht für eine einzelne Anteilsgattung oder eine Gruppe von Anteilsgattungen zulässig. Dieser Immobilienfonds ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet. Der REAL INVEST Austria verfolgt eine konservative, auf einen nachhaltigen Ertrag ausgerichtete Anlagestrategie. Die Immobilienveranlagung erfolgt ausschließlich in österreichischen Immobilien. Nach dem Grundsatz der Risikostreuung wird in unterschiedliche Immobilienarten und Regionen investiert und zwar in solche mit überwiegender • wohnwirtschaftlicher Nutzung einschließlich Sonderwohnformen (wie zum Beispiel Wohnheime, Betreutes Wohnen, Seniorenresidenzen, temporäres Wohnen sowie Hotels), • sozialinfrastruktureller Nutzung (wie zum Beispiel Kindergärten, Schulen, universitäre Einrichtungen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Tagesheime, Seniorenheime, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Pflegeeinrichtungen, Krankenbehandlungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Therapie- und Rehabilitationszentren), • infrastruktureller Nutzung (wie zum Beispiel öffentliche Verwaltung, Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit, Versorgung und Verkehr) oder mit infrastrukturellen Nutzern, • Fachmarkt- und Einkaufszentren sowie Nahversorgungseinrichtungen (wie zum Beispiel Supermärkte, Dienstleistungsunternehmen, Ladenzeilen und Gastronomie), Geschäfte und Logistikeinrichtungen und • Büroimmobilien. Die Schwerpunktsetzung der Immobilienveranlagung erfolgt bei wohnwirtschaftlich sowie sozialinfrastrukturell und infrastrukturell genutzten Liegenschaften, wobei die Entwicklung der Immobilienmärkte im Rahmen der Asset Allokation berücksichtigt wird. Die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 ImmoInvFG beträgt zehn. Der höchstmögliche Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes gemäß § 21 ImmoInvFG zum gesamten Fondsvermögen darf im Zeitpunkt seines Erwerbes den Wert von 20 % des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen. Mindestanzahl und Wertgrenze gemäß den vorigen Bestimmungen sind für den Immobilienfonds erst verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist, wobei eine Fondsfusion nicht als Bildung gilt.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Der Investmentfonds verfolgt eine aktive Veranlagungsstrategie und orientiert sich an einem Referenzwert. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte nach Maßgabe des InvFG ausgewählt werden.
Veranlagungsinstrumente und -grundsätze. Für den Investmentfonds dürfen nachstehende Vermögenswerte gemäß InvFG ausgewählt werden. Der Investmentfonds investiert überwiegend (zumindest 51 vH des Fondsvermögens) in globale High-Yield-Anleihen.