Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden: a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, nicht möglich. wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- 1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz1) (bei Anle- gern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Ka- pitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflich- tig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s. o.). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 auf Ebene des Sondervermögens erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere auch dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck er- klärt wird. • In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- schaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei2). Von Einzelunternehmern sind diese Erträge zu 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapital- ertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuer- abzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflich- tige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländi- schen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläu- biger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vor- druck erklärt wird. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein- kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividenden- erträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so ge- nannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuer- frei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. ent- sprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden 1) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu- erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen- steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit- raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Er- träge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Kör- perschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz jedoch aufwands- wirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral ge- mindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf- fungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüt- tung vermindert werden. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gelten- de ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei3), soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zu- geflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän- dischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren (so ge- nannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmen sind diese Ver- äußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investment- anteils.
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Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs.
1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, nicht möglich. wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- 1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz1ganz2) (bei Anle- gern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Ka- pitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflich- tig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s. o.). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 auf Ebene des Sondervermögens erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere auch dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck er- klärt wird. • In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) Vor dem 1.3.2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- schaftenAktien- gesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden Divi- denden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei2steu- erfrei (5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig). Aufgrund der Neuregelung zur Besteu- erung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28.2.2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zu- geflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktienge- sellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern Einzelunter- nehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (TeileinkünfteverfahrenTeileinkünfteverfah- ren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapital- ertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuer- abzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflich- tige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländi- schen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläu- biger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vor- druck erklärt wird. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein- kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividenden- Dividenden-
2) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. erträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so ge- nannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuer- frei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. ent- sprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden
1) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften werden diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu- erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen- steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit- raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Er- träge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Kör- perschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz jedoch aufwands- wirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral ge- mindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf- fungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüt- tung vermindert werden. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gelten- de ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei3)grundsätzlich steuerfrei , soweit so- weit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zu- geflossen zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän- dischen ausländischen Aktien bzw. (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zu- rechnung an den Anleger steuerfrei sind (so ge- nannter Aktiengewinnsogenannter Aktienge- winn). Von Einzelunternehmen Einzelunternehmern sind diese Ver- äußerungsgewinne Veräußerungsgewin- ne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich (ab 1.3.2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung betreffend der Dividendenbesteuerung zwei Aktiengewinne ge- trennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungs- täglich als Prozentsatz des Wertes des Investment- anteilsInvestmentanteils.
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Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, nicht möglich. wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- 1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz1ganz2) (bei Anle- gern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Ka- pitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflich- tig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s. o.). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 auf Ebene des Sondervermögens erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere auch dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck er- klärt wird. • In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) Vor dem 1.3.2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- schaftenAktien- gesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden Divi- denden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei2steu- erfrei (5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig). Aufgrund der Neuregelung zur Besteu- erung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28.2.2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zu- geflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktienge- sellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern Einzelunter- nehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (TeileinkünfteverfahrenTeileinkünfteverfah- ren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapital- ertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuer- abzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflich- tige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländi- schen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläu- biger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vor- druck erklärt wird. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein- kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividenden- erträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so ge- nannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuer- frei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. ent- sprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe-
1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.
2) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden
1) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften werden diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu- erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen- steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit- raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Er- träge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Kör- perschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz jedoch aufwands- wirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral ge- mindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf- fungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüt- tung vermindert werden. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gelten- de ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei3grundsätzlich steuerfrei , so- weit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und ausländischen Aktien bzw. (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zu- rechnung an den Anleger steuerfrei sind (sogenannter Aktienge- winn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewin- ne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (ab 1.3.2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung betreffend der Dividendenbesteuerung zwei Aktiengewinne ge- trennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungs- täglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei1), soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zu- geflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän- dischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren (so ge- nannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmen sind diese Ver- äußerungsgewinne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investment- anteils.
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Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer ausländischer
1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, nicht möglich. wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- 1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz1ganz2) (bei Anle- gern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Ka- pitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflich- tig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s. o.). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 auf Ebene des Sondervermögens erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere auch dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck er- klärt wird. • In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) Vor dem 1.3.2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- schaftenAktien- gesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden Divi- denden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei2steu- 2) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. erfrei (5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig). Aufgrund der Neuregelung zur Besteu- erung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28.2.2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zu- geflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktienge- sellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern Einzelunter- nehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (TeileinkünfteverfahrenTeileinkünfteverfah- ren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapital- ertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuer- abzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflich- tige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländi- schen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläu- biger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vor- druck erklärt wird. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein- kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividenden- erträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so ge- nannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuer- frei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. ent- sprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden
1) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften werden diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu- erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen- steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit- raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Er- träge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Kör- perschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz jedoch aufwands- wirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral ge- mindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf- fungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüt- tung vermindert werden. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gelten- de ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei3)grundsätzlich steuerfrei , soweit so- weit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zu- geflossen zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän- dischen ausländischen Aktien bzw. (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zu- rechnung an den Anleger steuerfrei sind (so ge- nannter Aktiengewinnsogenannter Aktienge- winn). Von Einzelunternehmen Einzelunternehmern sind diese Ver- äußerungsgewinne Veräußerungsgewin- ne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich (ab 1.3.2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung betreffend der Dividendenbesteuerung zwei Aktiengewinne ge- trennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungs- täglich als Prozentsatz des Wertes des Investment- anteilsInvestmentanteils.
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Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein kein
1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, nicht möglich. wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- 1) Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz1ganz2) (bei Anle- gern, die Körperschaften sind) oder zu 40 Prozent (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinne aus Renten/Ka- pitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflich- tig. Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s. o.). Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 auf Ebene des Sondervermögens erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus vor dem 1. Januar 2009 ein- 2) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. gegangenen Termingeschäften. Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere auch dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck er- klärt wird. • In- und ausländische Dividenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) Vor dem 1.3.2013 dem Sondervermögen zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- schaftenAktien- gesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet ausge- schüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden Divi- denden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei2steu- erfrei (5 Prozent der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit letztlich doch steuerpflichtig). Aufgrund der Neuregelung zur Besteu- erung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28.2.2013 dem Sondervermögen aus der Direktanlage zugeflossene oder als zu- geflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktienge- sellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern Einzelunter- nehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (TeileinkünfteverfahrenTeileinkünfteverfah- ren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapital- ertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuer- abzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflich- tige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländi- schen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläu- biger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vor- druck erklärt wird. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein- kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividenden- erträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaften als so ge- nannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann steuer- frei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. ent- sprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden
1) 5 % der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften werden diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu- erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen- steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit- raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Er- träge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Kör- perschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz jedoch aufwands- wirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral ge- mindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf- fungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzausschüt- tung vermindert werden. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gelten- de ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat (so genannter Immobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö- gen sind für Körperschaften zudem steuerfrei3)grundsätzlich steuerfrei , soweit so- weit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zu- geflossen zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus in- und auslän- dischen ausländischen Aktien bzw. (Immobilien-)Kapitalgesellschaften herrühren und soweit diese Dividenden und Gewinne bei Zu- rechnung an den Anleger steuerfrei sind (so ge- nannter Aktiengewinnsogenannter Aktienge- winn). Von Einzelunternehmen Einzelunternehmern sind diese Ver- äußerungsgewinne Veräußerungsgewin- ne zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich (ab 1.3.2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung betreffend der Dividendenbesteuerung zwei Aktiengewinne ge- trennt für Körperschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich) bewertungs- täglich als Prozentsatz des Wertes des Investment- anteilsInvestmentanteils.
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