Common use of Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Clause in Contracts

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Steuerbefreite Anteilklasse Falls eine steuerbefreite Anteilklasse besteht, finden sich die Angaben in den Besonderen Anlagebedingungen und im Ver- kaufsprospekt. Eine Anteilklasse ist steuerbefreit, soweit die Anteile an einer Anteilklasse nur von solchen steuerbegünstigten Anlegern er- worben bzw. gehalten werden dürfen, die eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonsti- gen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentli- chen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi- gen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Per- son des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, sind; dies gilt nicht, wenn die An- teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitrei- bungshilfe leistenden ausländischen Staat. Eine Anteilklasse ist ebenfalls steuerbefreit, soweit die Anteile hieran nur oder neben den oben genannten steuerbegünstig- ten Anlegern im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisren- tenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorge- verträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Voraussetzungen für die steuerliche Befreiung einer Anteil- klasse sind, dass die Anleger gegenüber dem Fonds ihre Steu- erbefreiung entsprechend nachweisen und dass die Anlage- bedingungen nur eine Rückgabe von Anteilen an einer solchen Anteilklasse an den Investmentfonds zulassen und die Über- tragung von Anteilen an einer solchen Anteilklasse ausge- schlossen ist. Ferner setzt die Befreiung von der auf der Fondsebene grund- sätzlich anfallenden Körperschaftsteuer auf deutsche Divi- denden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage in- nerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Pro- zent bestanden. Steuerliche Befreiungsbeträge (§ 12 Abs. 1 InvStG), die die Ge- sellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge oben beschriebener Anteilklassen entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern dieser Anteilklas- sen auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft be- rechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Fonds zu- gunsten der Anleger dieser Anteilklasse zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer). Steuerbefreite Anteilklasse Falls Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig1). Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet wer- den. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine steuerbefreite Anteilklasse bestehtVergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. • Ausländische Mieterträge Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei betrieblichen Anlegern, finden sich die Angaben nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausnahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Besonderen Anlagebedingungen Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbe- achtlich, soweit sie nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaf- fung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflichtig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung ausländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteuerungsabkom- mens) verzichtet. Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländischer Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist sind bei Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichti- gen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Im- mobilien in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ver- zichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistel- lung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei be- trieblichen Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist hierbei jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. Sofern im Ver- kaufsprospektbetreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerech- net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Eine Anteilklasse ist steuerbefreit, soweit die Anteile an einer Anteilklasse nur von solchen steuerbegünstigten Anlegern er- worben Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. gehalten werden dürfeneine Vergütung des Steuerabzugs ist grundsätzlich nur durch Vorlage einer entspre- chenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anle- ger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerab- zugs. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonsti- gen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentli- chen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi- gen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Per- son des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, sind; dies gilt nicht, wenn die An- teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitrei- bungshilfe leistenden ausländischen Staat. Eine Anteilklasse ist ebenfalls steuerbefreit, soweit die Anteile hieran nur oder neben den oben genannten steuerbegünstig- ten Anlegern im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisren- tenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorge- verträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Voraussetzungen für die steuerliche Befreiung einer Anteil- klasse sind, dass die Anleger gegenüber dem Fonds ihre Steu- erbefreiung entsprechend nachweisen und dass die Anlage- bedingungen nur eine Rückgabe von Anteilen an einer solchen Anteilklasse an den Investmentfonds zulassen und die Über- tragung von Anteilen an einer solchen Anteilklasse ausge- schlossen ist. Ferner setzt die Befreiung von der auf der Fondsebene grund- sätzlich anfallenden Körperschaftsteuer auf deutsche Divi- denden Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten im Wesentlichen vorausund Investmentfondsanteilen, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage in- nerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert wer- den. Zudem werden die Gewinne aus der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Pro- zent bestanden. Steuerliche Befreiungsbeträge (§ 12 Abs. 1 InvStG)Veräußerung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, die die Ge- sellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge oben beschriebener Anteilklassen entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern dieser Anteilklas- sen auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft be- rechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Fonds zu- gunsten der Anleger dieser Anteilklasse zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

Appears in 2 contracts

Samples: realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com