Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die An- teile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung - mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weit...
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Aktien unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Be- sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten wer- den. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Veräußerungs- gewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an einem Investmentvermö- gen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile ist der Gewinn bei Privatan- legern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungs- kosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräuße- rung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppel- ten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwi- schengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungserlös um die thesau- rierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Eine Hinzu- rechnung zum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten, um einen Ermäßigungsanspruch geminderten ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die während der Besitzzeit erzielten thesaurierten Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der vor der Be- sitzzeit liegenden Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile an einem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 erworben hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Terminge- schäftsgewinne sowie Gewinne aus der Veräu- ßerung von Wertpapieren dem Veräußerungsge- winn hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der An- legerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitantei- liger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immo- biliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlage- summe von 000.000 € oder mehr vorgeschrie- ben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von An- teilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgen- des: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rück-...
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungs- gewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 er- worben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 15 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbe- nen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für betriebliche Anleger insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitz- zeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaf- ten zudem steuerfrei, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus rea- lisierten und nicht realisierten Gewinnen des Investmentvermögens aus in- und ausländischen Aktien herrühren (sogenannter Aktiengewinn); 5% des Aktiengewinns gelten jedoch als nicht- abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei sonstigen betrieblichen Anlegern (z.B. Einzelunternehmen) sind diese Erträge zu 40% steuerfrei (Teilein- künfteverfahren). Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalanlagegesellschaft den Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils veröffentlicht.