Anti-Korruption Musterklauseln

Anti-Korruption. 13.1 Der Verkäufer kommt der Anti-Korruptionsrichtlinie von Apple nach und stellt sicher, dass auch alle Vertreter des Verkäufers der Anti-Korruptionsrichtlinie von Apple nachkommen, die auf der öffentlichen Website von Apple bereitgestellt wird. Dies gilt auch für sämtliche geltenden Gesetze und Vorschriften, die zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption erlassen wurden, darunter der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act, der UK Bribery Act, die Grundsätze des Übereinkommens der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger sowie alle entsprechenden Gesetze sämtlicher Länder, in denen im Rahmen dieser Vereinbarung Geschäfte getätigt oder Dienstleistungen ausgeführt werden. Der Verkäufer verpflichtet sich und stellt sicher, dass auch die Vertreter des Verkäufers dieser Verpflichtung nachkommen, weder direkt noch indirekt etwas von Wert an eine Person, sei es ein Mitarbeiter oder offizieller Vertreter einer Regierung, eines staatlich kontrollierten Unternehmens oder einer politischen Partei, zu bezahlen, anzubieten, versprechen zu bezahlen oder zu übergeben (einschließlich von Apple an den Verkäufer bezahlte oder gutgeschriebene Beträge), wenn nach vernünftigem Ermessen bekannt ist, dass dies zur Erlangung eines unlauteren Vorteils oder zur unzulässigen Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung von dieser Person oder Partei zum Zwecke des Erwerbs, Erhalts oder der Leitung von Geschäften geschieht. Jegliche Beträge, die von Apple an den Verkäufer oder die Vertreter des Verkäufers gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gezahlt werden, werden für tatsächlich geleistete Dienste oder verkaufte Produkte bezahlt, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Der Verkäufer verpflichtet sich und stellt sicher, dass auch die Vertreter des Verkäufers dieser Verpflichtung nachkommen, keine Bestechungs- oder Schmiergelder in welcher Form auch immer anzubieten oder anzunehmen.
Anti-Korruption. Die Parteien versichern, dass sie bei der Durchführung dieses Vertrages und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung, einhalten und einhalten werden.
Anti-Korruption. Der Vertragspartner verpflichtet sich sämtliche anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitarbeitenden und eventuelle Unterauftragnehmer diese einhalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber EY, - weder eine Handlung vorzunehmen noch zu unterlassen, die einen Verstoss EY’s gegen Anti- Korruptionsgesetze zur Folge haben kann; - während der Laufzeit des Vertrags interne Grundsätze und Verfahrensvorschriften vorzuhalten, um die Einhaltung der anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze sicher zu stellen und sie gegebenenfalls zu vollstrecken. Auf Anfrage von EY ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, diese Grundsätze und Verfahrensvorschriften gegenüber EY offen zu legen; - seinen Mitarbeitenden und eventuellen Unterauftragnehmern zu erklären, dass der Vertragspartner Zahlungen von Bestechungsgeldern im Namen des Vertragspartners nicht annehmen oder dulden darf; und - EY unverzüglich über jeden unangemessenen finanziellen oder anderen Vorteil jeglicher Art, den er von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags angeboten bekommt oder erhält, zu unterrichten. Ein schuldhafter Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch den Vertragspartner berechtigt EY – sofern er nicht geringfügig ist – dazu, bestehende Vereinbarungen oder Verträge unbeschadet sonstiger Rechte mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt EY vorbehalten.
Anti-Korruption. Die Vertragspartner bekennen sich zu ehrlichen, fairen und transparenten Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Sie verpflichten sich zur strikten Einhaltung der geltenden Compliance- und Anti-Korruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragsparteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Die Vertragsparteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung dieses Vertrages bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
Anti-Korruption. Der AN bekennt sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnt jede Form von Korruption und Bestechung ab. Er verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der geltenden Compliance- und Anti-Korruptionsbestimmungen. Dementsprechend wird er im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragserfüllung keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anbieten oder annehmen. Der AN bestätigt, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen adäquat sind und der Vertrag ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
Anti-Korruption. Korruption und Bestechung werden in keiner Form toleriert oder praktiziert.
Anti-Korruption. Sie und Ihre Organisation, Angestellten oder Berater dürfen kein Geld oder Dinge von materiellem Wert von Regierungsbeamten, Regierungsangestellten, politischen Parteien oder politischen Kandidaten (im Folgenden „Regierungsagent“ genannt) annehmen, ihnen geben oder versprechen. Dies gilt für alle Personen wenn Sie wissen oder Grund haben zu vermuten, dass alles oder ein Teil des Geldes oder des materiellen Wertes direkt oder indirekt an einen Riegierungsagenten geht, ihm versprochen oder angeboten wird als Gegenleistung für einen unfairen Vorteil oder um seine Entscheidung zu beeinflussen oder um einen Regierungsafgent anzuhalten seinen Einfluss in der Regierung geltend zu machen oder zu nutzen, um eine Handlung oder Entscheidung dieser Regierung zu beeinflussen. Sie werden die Mitglieder Ihrer Organisation dazu anhalten es Ihnen gleichzutun.
Anti-Korruption. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot pflichtwidriger Zahlungen oder der Gewährung anderer pflichtwidriger Vorteile an Geschäftspartner, deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner. Im Verhältnis zu Amtsträgern ist jegliche Vorteilsgewährung einschließlich Begünstigungen zwecks Beeinflussung (und
Anti-Korruption. 12.1. Der Lieferant erklärt im Rahmen der Lieferbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die GRUNDSÄTZE IM EINKAUF BEI MICHELIN einzuhalten. 12.2. Der Lieferant verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen: a. unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, b. strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlich- keit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) oder § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen. Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Lieferanten sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten. 12.3. Bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 12.2. genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. 12.4. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Ziffer 12.2. genannten Verpflichtungen entstehen und vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Lieferanten uns zu ersetzen.
Anti-Korruption. 19.1. Jede Partei wird alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Kodizes und Sanktionen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 19.1.1. die lokalen und nationalen Gesetze in den Gebieten, in denen sie tätig ist.