Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen Musterklauseln

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertrags- partei oder die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Anti- dumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzu- führen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungs- regeln der Vertragsparteien bestimmt.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- maßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen gegen Dumping und/oder anfechtbare Subventionen treffen kann. Im Einklang mit den EU-Regeln und früheren Übereinkünften sollten in das Abkommen auch Verpflichtungen aufgenommen werden, die über die WTO-Regeln in diesem Bereich hinausgehen. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass Zahlungen der „Grünen Box“ nicht handelsverzerrend sind und daher grundsätzlich nicht Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sein sollten. Im Einklang mit Artikel V des GATS sollte das Abkommen einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich haben und sämtliche Erbringungsarten erfassen. Abgesehen von den audiovisuellen Dienstleistungen und den in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte in dem Abkommen kein Bereich von vornherein ausgeschlossen werden. Ziel der Verhandlungen sollte die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels und der ausländischen Direktinvestitionen durch die Beseitigung von Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sein, wobei über die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen der WTO und über ihre im Rahmen der Verhandlungen über das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (Trade in Services Agreement – TiSA) vorgelegten Angebote hinausgegangen werden soll. Das Abkommen sollte Regeln zu Leistungsanforderungen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen beinhalten. Darüber hinaus sollte das Abkommen Regulierungsdisziplinen enthalten. Zu diesem Zweck sollten die Verhandlungen unter anderem folgende Aspekte abdecken: Regulierungsvorschriften zu Transparenz und gegenseitiger Anerkennung; horizontale Bestimmungen über die interne Regulierung, beispielsweise solche zur Gewährleistung von Unparteilichkeit und ordnungsgemäßen Verfahren im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren, und Regulierungsvorschriften für spezifische Sektoren – darunter Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Zustelldienste sowie Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Handels sollten die Verhandlungen zu Regeln für den digitalen Handel, den grenzüberschreitenden Datenve...
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertrags- partei oder die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien oder der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM bestimmt.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.