Antragsberechtigung. Der Schlichtungsausschuss kann von - dem GKV-Spitzenverband,
Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, einschließlich Hochschulen in Trä- gerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, und staatlich anerkannte Hochschu- len, die überwiegend staatlich refinanziert werden, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine Hochschule als Koordinatorin benannt ist. Eine Hochschule kann einen An- trag als Einzelbewerberin und einen Antrag als Kooperationspartnerin bzw. Koordina- torin eines Verbundes stellen.
Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind ausschließlich fachlich, künstlerisch sowie filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene Filmproduzenten in einer dafür zulässigen Rechtsform (Nachweis durch Filmografie etc.), die eine Film- oder TV-Produktion bzw. ein mit den Richtlinien konformes Projekt durchführen. Wohnsitz bzw. Firmenstandtort sind dabei nicht ausschlaggebend. Nicht antragsberechtigt nach diesen Richtlinien sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie private Rundfunkveranstalter.
Antragsberechtigung. Ein Antrag kann von einer natürlichen und einer juristischen Person, die im Sinne des Gesetzes als „Letztvertreiber" in dem Gebiet der Stadt Dortmund zu betrachten ist. Dazu zählen beispielsweise Caterer, Lieferdienste, Imbissbetriebe, Restaurants und Kantinen. Zusätzlich müssen zumindest Getränke und optional Speisen außer Haus angeboten werden. Von der Gewährung der Förderung ausgeschlossen sind juristische oder natürliche Personen, die einen gastronomischen Betrieb oder einen Einzelhandel in dem Gebiet der Stadt Dortmund im Wege eines Franchise-Modells oder als Teil einer überregionalen, entweder national oder international agierenden Gastronomie-oder Einzelhandelskette betreiben. Zusätzlich ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn über das Vermögen der Antragsteller*in bis zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind Personen, die • als Tournee- oder Veranstaltungsort-Crewmitglieder in der Live-Musik- Branche tätig sind (unabhängig davon, ob sie vor, auf oder hinter der Bühne arbeiten), • solo-selbstständig und • mindestens 50% ihres Einkommens durch ihre Tätigkeit als Crewmitglied erwirtschaften.
Antragsberechtigung. Alle offiziell anerkannten Schweizer Hochschulen sowie Höheren Fachschulen für eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge der Tertiärstufe, welche im Besitz einer LLP Hochschulcharta bzw. einer SEMP-Charta sind und damit die allg. SEMP- Verpflichtungen und offiziellen Qualitätsgrundsätze anerkennen. Einmal jährlich können Förderanträge für Mobilitätsprojekte beginnend jeweils am 1. Juni gestellt werden. Bedingungen für die Vergabe von Zuschüssen – Mobilität in oder aus einem Programmland. Praktikum an einer Partnerhochschule, in einem öffentlichen/privaten Unternehmen, bei NGO/NPOs, etc. – Pro Studienzyklus (Bachelor, Master, Doktorat) eine oder mehrere Mobilitäten von mind. 2 bis insgesamt max. 12 Monaten (Studium und Praktikum) – Bewerbung und Nomination für eine Mobilität findet vor Beginn des Auslandaufenthalts statt – Verlängerung des Aufenthalts ist möglich – Nur Outgoing: Praktikum bis max. 12 Monate nach Studienabschluss möglich (Praktikum innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen). – Erhöhter Zuschuss für Studierende, die eine umweltfreundliche Reise mit einem CO2-emissionsarmen Transportmittel wie Zug, Bus oder Fahrtgemeinschaft entscheiden. Zuschuss – Zuschuss gemäss effektiver Praktikumsdauer für Studierende Mittel für die Organisation von Mobilität (OM) – Pauschalbeträge für die Organisation von Mobilitäten pro durchgeführte Mobilität für Institutionen der Tertiärstufe Auswahl – Erfolgt über die Heiminstitution. Studierende müssen regulär an einer Institution 1 Siehe xxx.xxxxxxx.xx/xxx Teilnehmende der Tertiärstufe eingeschrieben sein (Ausnahme Outgoings: Praktikum nach Studienabschluss).
Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind nicht-kommerzielle Vorhaben rechtsfähiger Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland aus allen Sparten (auch interdisziplinäre bzw. spartenübergreifende Projekte und Netzwerke). Von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die in einer vorhergehenden Bewerbungsrunde bereits abgelehnt wurden. Nicht gefördert werden rein wissenschaftliche Forschungsprojekte/Publikationen.
Antragsberechtigung. 1 Antragsberechtigt sind:
a. die Standortträger;
b. deren Standorte;
c. Tochterunternehmen der Standortträger oder andere von den Standortträgern zum Zweck der Innovationsparkentwicklung geschaffene Organisationen (Entwicklungsorganisationen), falls der jeweilige Standortträger daran betei- 3 BBl 2015 7401 ligt ist und diese nach Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)4 beherrscht.
Antragsberechtigung. Anzahl der Beschäftigten & Auszubildenden mit Angabe der ver- einbarten wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Saisonar- beitskräfte, Beschäftigte in Mutterschutz/Elternzeit und Minijob- ber am 29. Februar 2020 ○ Bei saisonal stark schwankenden Beschäftigtenzahlen, Angaben zum Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 (oder kon- krete Angabe der Anzahl der Saisonarbeitskräfte und der Be- schäftigungstage) ○ Unterlagen für 2020 o Lohnjournale, o USt-Voranmeldungen, o BWA (Jahresübersicht incl. Wertnachweis), o Summen- und Saldenlisten (Jahresübersicht) und o Buchhaltungskonten bzw. o wenn nicht vorhanden: Buchungsbelege 2020. ○ Unterlagen für 2019 o USt-Voranmeldungen, o BWA (Jahresübersicht incl. Wertnachweis), o Summen- und Saldenlisten (Jahresübersicht), o Buchhaltungskonten sowie o Umsatzsteuererklärung 2019 (soweit vorhanden) Im Falle einer Unternehmensgründungen nach dem 30. Juni 2019 benötigen wir die Unterlagen für die Monate seit Gründung. ○ Ggf. Unterlagen zur Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder von der Ist- auf Soll-Besteuerung zwischen 2019 und 2020 ○
Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind der Vorstand oder zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Vereins laut Satzung nach § 26 BGB.