Common use of Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen Clause in Contracts

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- geht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen, Schienennetz Benutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen Zug- trassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung Netz- fahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung Netzfahr- planerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers Betreibers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege die HIG fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege HIG gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung Netz- fahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen Zug- trassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung Netz- fahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung Netzfahr- planerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers Betreibers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Schienennetz-Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr behandelt.Punkt 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers Betreibers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Schienennetz-Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege die Rurtalbahn GmbH fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen Arbeitstage nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege Rurtalbahn GmbH gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege die HIG fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege HIG gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung Netz- fahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen (SNB-BT) enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert die DB Netz AG im Auftrag der Betreiber der Schienenwege SSB fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege von der SSB beauftragten DB Netz AG gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Schienenetz- Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege die RST fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans Netzfahrplanes grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheits- verkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von vom Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben An- gaben innerhalb von drei 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Netzfahrplangestellung vorge- sehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen (Snb)

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Schienennetz-Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich unverzüglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege RIS gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- gehtzugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen. 3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen SchienennetzBe- nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert der Betreiber der Schienenwege fehlende oder berichtigende Angaben unver- züglich nach. 3.2.3 Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsver- kehr Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4 Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Anga- ben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Betrei- bers der Schienenwege gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mittei- lung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zu- geht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen