Anzeige bei der Polizei Musterklauseln

Anzeige bei der Polizei. E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500,-- Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. E.1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungs- vertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Anzeige bei der Polizei. 3. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige bei der Polizei. E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden oder Schaden mit Tieren den Betrag von 200 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige bei der Polizei. E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige bei der Polizei. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Ihr Pkw ist in der Produktlinie Drive Smart versichert, sodass die Werkstattbindung verpflichtend ist. Sie müssen uns im Reparaturfall informieren und die Reparatur dann in einer Partnerwerkstatt durchführen lassen. Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versiche- rungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von − Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, − anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei. E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Scha- denereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. E.1.4.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leis- tung nach dem USchadG führen könnte – soweit zumut- bar –, sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wor- den sind. E.1.4.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: – die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. E.1.4.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- derung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regu- lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Be- arbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angefor- derten Schriftstücke übersenden. E.1.4.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Um- weltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.4.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.1.4.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Ver- fahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des ge- richtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die ange- forderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Anzeige bei der Polizei. E.1.4.4 Wurden Ihnen Ihre Fahrzeugschlüssel gestohlen oder geraubt, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis unverzüglich anzu- zeigen.
Anzeige bei der Polizei. E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 200 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden E.1.4.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies inner- halb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Anzeige bei der Polizei. Übersteigt ein Brand- (A.2.2.1), Diebstahl- (A.2.2.2) oder ein Tierschaden (A.2.2.4) den Betrag von 1.000,− EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige bei der Polizei. E.3.3 Der Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden ist höher als 500 Euro? Dann müssen Sie das Schadensereignis unver­ züglich der Polizei anzeigen. Einholen unserer Weisungen E.4.1 Bevor Sie eine unserer Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie unsere Anweisungen einholen, soweit Ihnen das möglich ist. Diese müssen Sie befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.4.2 Sie müssen uns - jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis­ tungspflicht gestatten, - Originalbelege vorlegen, die die Schadenshöhe nachwei­ sen, und - die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versiche­ rungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Anzeige des Todesfalls innerhalb von 48 Stunden E.5.1 Stirbt eine versicherte Person durch den Unfall, müssen uns die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies inner­ halb von 48 Stunden mitteilen. Das gilt auch, wenn der Un­ fall schon angezeigt wurde. Wir müssen das Recht erhalten, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vor­ nehmen zu lassen. Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweige­ pflicht E.5.2 Nach einem Unfall müssen Sie und die mitversicherten Per­ sonen,