Anzeige Konto- und Umsatzübersicht Musterklauseln

Anzeige Konto- und Umsatzübersicht. (1) Im Online-Banking der Bank werden dem Teilnehmer in der Konto- und Umsatzübersicht die Konten der Bank sowie die jeweils eingebundenen Fremdbankkonten angezeigt. (2) Zur Einbindung der Fremdbankkonten wählt der Teilnehmer die kontoführende Fremdbank mittels Namen, BIC oder Bankleitzahl aus. Anschlie- ßend gibt er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmeldename) für das Online-Banking der Fremdbank an und weist sich unter Verwendung des oder der von der Fremdbank angeforderten Authentifizierungselemente(s) aus. Der Teilnehmer wählt aus den der betref- fenden Teilnehmerkennung zugeordneten Fremdbankkonten diejenigen Konten aus, die in die Konto- und Umsatzübersicht übernommen werden sollen. (3) Der Teilnehmer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die Bank auf die Kontoinformationen der ausgewählten Konten zum Zwecke der Einbindung in die Konto- und Umsatzübersicht zugreifen und diese speichern und nutzen darf. Davon umfasst sind bspw. der aktuelle Konto- stand sowie die für einen von der Fremdbank bestimmten Zeitraum abrufbaren Umsatzinformationen, in der Regel Betrag, Empfänger, Verwen- dungszweck und Datum. (4) Die Kontoinformationen werden gespeichert und dem Teilnehmer bei jeder Anmeldung zum Online-Banking angezeigt. (5) Die Teilnehmerkennung und Authentifizierungselemente zum eingebundenen Fremdkonto werden nur gespeichert, wenn der Teilnehmer die Aktualisierungsfunktion auswählt. In diesem Fall beauftragt der Teilnehmer die Bank, die Kontoinformationen regelmäßig mithilfe der Teilnehmer- kennung und Authentifizierungselemente unabhängig von der Anmeldung des Teilnehmers im Online-Banking der Bank automatisiert abzurufen und die abgerufenen Kontoinformationen in die Konto- und Umsatzübersicht zu übernehmen. Der Teilnehmer kann die aktualisierten Kontoinfor- mationen bei der nächsten Anmeldung zum Online-Banking in der Konto- und Umsatzübersicht einsehen. Der Zeitpunkt der jeweiligen Aktuali- sierung ist in der Kontoübersicht angegeben. Nach dem letzten Aktualisierungszeitraum liegende Umsätze sind in der Konto- und Umsatzanzeige nicht berücksichtigt. (6) Wählt der Teilnehmer die automatische Aktualisierung nicht aus, werden die Teilnehmerkennung und Authentifizierungselemente zum Fremd- konto nicht gespeichert. Der Teilnehmer kann dann die Kontoinformationen manuell aktualisieren. Für eine manuelle Aktualisierung sind die Teilneh- merkennung und Authentifizierungselemente zum Fremdbankkonto zum Abruf der Kontoinform...

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.