Arbeit und Bildung. 1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Voraussetzung ist, dass – die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- meldet war und – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag gere- gelte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeit- nehmer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungs- verhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versiche- rungsschutz umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr an- gelegt sein. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maß- nahmen oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsauf- nahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des Studiums.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung, Reiserücktritts Versicherung, Reiserücktritts Versicherung
Arbeit und Bildung. 1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Voraussetzung ist, dass – die in Teil B C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- meldet gemeldet war und – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag gere- gelte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeit- nehmer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungs- verhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versiche- rungsschutz umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie müssen mindestens zumindest auf eine Dauer von einem Jahr an- gelegt sein. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maß- nahmen oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsauf- nahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des Studiums.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Arbeit und Bildung. 1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Voraussetzung ist, dass – die in Teil B C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- meldet gemeldet war und – die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag gere- gelte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeit- nehmer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungs- verhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versiche- rungsschutz umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr an- gelegt sein. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maß- nahmen oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsauf- nahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des Studiums.
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