Arbeitnehmer des Auftragnehmers Musterklauseln

Arbeitnehmer des Auftragnehmers. 9.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitli- chen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der Auf- tragnehmer wird sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitneh- mer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen. 9.2 Mit der Unterzeichnung bzw. der elektronischen Annah- me (entsprechend der eDOCS-Vereinbarung) des Ange- bots der Daimler AG erklärt der Auftragnehmer gegen- über der Daimler AG, dass a) bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes gegen den Auftragnehmer durchgeführt wurden oder b) derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 3/3 9.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägi- gen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie verein- barte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversiche- rung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. 9.4 Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Daimler AG davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zu- ständige Behörde aufgenommen werden. 9.5 Auf Verlangen der Daimler AG ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen den Nach- weis gegenüber der Daimler AG zu führen. Im Einzelfall kann die Daimler AG auch selbst eine gesonderte Ver- traulichkeitserklärung von Arbeitnehmern des Auftrag- nehmers abverlangen; der Auftragnehmer wird hierüber informiert.
Arbeitnehmer des Auftragnehmers. 6.1. Mit der ausgeführten Bestellung durch gen-ius er- klärt der Auftragnehmer gegenüber gen-ius, dass bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitneh- merentsendegesetzes gegen den Auftragnehmer durchgeführt wurden oder derartige Ermittlungen er- gebnislos geblieben sind. 6.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, ins- besondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes und den in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge, inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförde- rung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung, an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewäh- ren. 6.3. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, gen- ius davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. auf- enthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufge- nommen wurden.
Arbeitnehmer des Auftragnehmers. 8.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leis- tungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeits- erlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der Auftragnehmer wird sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen. 8.2 Mit der Unterzeichnung bzw. der elektronischen Annahme (entsprechend der eDOCSVereinbarung) des Angebots der Mercedes-Benz Group AG erklärt der Auftragnehmer gegen- über der Mercedes-Benz Group AG, dass a) bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmer Entsendegesetzes gegen den Auftragnehmer durchge- führt wurden oder b) derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind. B20.002.09.019.29.G 01/22 Seite 2/3 8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägi- gen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie verein- barte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversiche- rung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. 8.4 Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Mercedes- Benz Group AG davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis bzw. aufent- haltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
Arbeitnehmer des Auftragnehmers. 3.8.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der Auftragnehmer wird sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen. 3.8.2 In der Unterzeichnung seiner auf Abschluss des Auftrags gerichteten Erklärung liegt zugleich die Erklärung des Auftragnehmers gegenüber LSV, dass a) bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gegen den Auftragnehmer durchgeführt wurden oder b) derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind. 3.8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. Satz 2 in Ziffer 3.7.6 gilt entsprechend. 3.8.4 Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, LSV davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden. 3.8.5 Auf Verlangen der LSV ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer auf das Datengeheimnis gem. § 53 BDSG schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen den Nachweis gegenüber LSV zu führen. Im Einzelfall kann LSV auch selbst eine gesonderte Vertraulichkeitserklärung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers abverlangen; der Auftragnehmer wird hierüber informiert.
Arbeitnehmer des Auftragnehmers. 12.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung sei- ner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind. 12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbeson- dere des Arbeitnehmerentsendegesetzes und Mindestlohngesetzes einzuhalten.

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  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden