Beiträge zur Sozialversicherung Musterklauseln

Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge zur Direktversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis sind bis maximal 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bis zu dieser Höhe sind sie auch sozialversicherungsfrei. Sofern im jeweiligen Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden, können zudem weitere Beiträge bis zu 1.800,00 Euro p.a. steuerfrei für die Direktversicherung aufgewendet werden. Wenn die Beiträge gemäß § 40b EStG (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) versteuert werden, sind diese so- zialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt gewährt werden. Arbeitgeber und Arbeit- nehmer(in) sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der Sozialversicherungsansprüche eintritt, soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt/-einkommen betrifft. Zu- dem kann die Entgeltumwandlung bei privat und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern bewir- ken, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) unterschritten und eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst wird.
Beiträge zur Sozialversicherung. Das Unternehmen übernimmt denjenigen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der bei einem Dienstnehmer vom Dienstgeber übernommen wird (siehe § 51 Abs. 5 ASVG: dort die Hälfte).
Beiträge zur Sozialversicherung. Das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld wird – unabhängig von der Dauer der ggf. auch vollständigen Arbeitszeitreduzierung – in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung als fortbestehend angeordnet (§ 24 Abs. 3 SGB III, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Wird während der Kurzarbeit normal gearbeitet und damit Arbeitsentgelt erzielt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit die Beiträge zur Sozialversicherung nach den normalen Bestimmungen, d. h. grundsätzlich zur Hälfte. Im Einzelfall sehen tarifliche (seltener auch einzelvertragliche) Bestimmungen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld oder den Ausgleich der Differenz zwischen dem unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes erzielten Netto- Arbeitsentgelt und einem gewissen Prozentsatz (z. B. 75 %) des sonst üblichen Netto-Entgelts vor. Solche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der normalen Beitragspflicht, wie das während der Kurzarbeit für die Arbeit bezahlte Entgelt.
Beiträge zur Sozialversicherung. Als Beiträge zur Sozialversicherung verstehen sich vor allem die mit Rechtsvorschriften über die Sozial- und Arbeitslosenversicherung geregelten Zahlungen an den Staatshaushalt.
Beiträge zur Sozialversicherung. Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber, ihre Angestellten und Selbstständige, die in Spanien wohnen und/oder ihre Tätigkeit ausüben, beim spanischen Sozialversicherungssystem angemeldet sein und Beiträge zahlen. Es gibt diverse Beitragsprogramme im spanischen Sozialversicherungssystem, wobei die beiden wichtigsten das allgemeine Sozialversicherungsprogramm (Régimen General de la Seguridad Social) und die Sonderregelung für Selbständige (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos; anwendbar auf selbständige Gesellschafter von Unternehmen, wenn sie mehr als 25 % der Gesellschaftsbeteiligungen besitzen und als deren Geschäftsführer fungieren und 33 %, wenn sie nicht als solche fungieren) sind. Generell gilt, dass Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer dem allgemeinen Sozialversicherungsprogramm unterliegen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden anteilig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt. Angestellte werden in eine Reihe von Berufs- und Beschäftigungskategorien eingeteilt, um ihre Sozialversicherungsbeiträge zu bestimmen. Jede Kategorie hat eine maximale und minimale Beitragsgrundlage, die in der Regel jährlich überprüft wird. Für das Jahr 2021 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage für alle Berufsgruppen und -kategorien 4.070,10 € pro Monat; die Mindestbeitragsgrundlage beläuft sich auf 1.050,00 € pro Monat. Die Gesamtbeitragssätze, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung im Jahr 2021 gelten, lauten: • Arbeitgeber (%): 29,9 • Arbeitnehmer (%): 6,4 (6,35 bei befristeten Verträgen) Der Gesamtbeitragssatz des Arbeitgebers wird nach dem staatlichen Haushaltsgesetz um zusätzliche Prozentsätze für Arbeitsunfall- und Krankheitskosten erhöht. Die Arbeitgeber ziehen den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und führen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsbehörde ab. .

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.