Arbeitnehmervorschriften Musterklauseln

Arbeitnehmervorschriften. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften sind alle kollektivvertraglichen, arbeits-, sozial- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (einschließlich Verordnungen), genauestens einzuhalten. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verbindlich. Im Fall der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Fremdengesetz und das Passgesetz genauestens einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn mit dem Bauleiter des AG die Unterweisung für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gemäß dem in der Anlage mit dem Auftragsschreiben übermittelte Subunternehmer-Unterweisungs-Formular (Teil 1) durchzuführen. Ferner ist der AN verpflichtet, sein auf der Baustelle tätiges Personal gemäß der Subunternehmer-Personal- Unterweisung (Teil 2) nachweislich weiter zu unterweisen. Das Original dieser Unterweisung hat permanent auf der Baustelle zu verbleiben, eine Kopie der Unterweisung ist unaufgefordert und nachweislich dem AG zu übermitteln. Der AN ist weiters verpflichtet, diese Unterweisung bei all seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern durchzuführen, auch wenn diese nicht von Beginn an auf der Baustelle tätig sind (z.B. Personalwechsel). Ein Nichtvorliegen bzw. Nichtübermitteln der Unterlagen an den AG berechtigen den AG, die Zahlungen an den AN bis zum Vorliegen der Unterlagen auszusetzen. Der AN haftet gegenüber dem AG für allfällige Verstöße gegen diese Vorschriften vollumfänglich und hält den AG völlig schad- und klaglos. Der AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz aller Folgekosten vom AN zu verlangen. Sollten sich im Personalstand des AN bzw. dessen Subunternehmers Änderungen ergeben, so sind diese unverzüglich (d.h. an dem Tag, an dem die Änderung eintritt) dem namhaft gemachten örtlichen Bauleiter bzw. Polier des AG bekannt zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Dem AG sind 5 Tage vor Arbeitsbeginn die auf der Baustelle tätigen Arbeiter des AN schriftlich zu melden. Der Meldung müssen alle erforderlichen Arbeitspapiere [Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Lichtbildausweis, Reisepass mit gültigem Visum, gültigem Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis (bei ausl...
Arbeitnehmervorschriften. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (einschließ- lich Verordnungen), genauestens zu beachten. Der Auftragnehmer hat einen Baustellenverantwortlichen namentlich bekannt zu geben und das Protokoll einer Erstevaluierung dem Auftraggeber auszuhändigen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind wei- ters alle hiefür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz sowie das Passgesetz genauestens einzuhalten. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehen- den Nachteile einschließlich Folgeschäden. Wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglichen den gesetzmäßigen Zustand herstellt, behält sich der Auftraggeber weitere Schritte (insbesondere den Rücktritt vom Vertrag) vor.
Arbeitnehmervorschriften. Vom AG wird ein Bauleiter/Vorarbeiter namhaft gemacht, dessen Anordnungen während der gesamten Bauzeit für den AN ver- bindlich sind und der auch zur vorläufigen Übernahme der Leistung des AN befugt ist. Der Bauleiter des AG ist auch berechtigt, die Auswechslung oder den Abzug einzelner Dienstnehmer des AN von der Baustelle zu verlangen. Der AN gibt dem AG einen für die Leistungserbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt. Dieser Bevoll- mächtigte des AN ist jedenfalls befugt verbindliche Nachtrags- bzw. Zusatzangebote abzugeben und anzunehmen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen sowie sonstige rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften durch den AN sind vom AN alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsan- passungsgesetz, das Fremdengesetz sowie das Passgesetz genauestens einzuhalten und alle gesetzlich erforderlichen Unterla- gen und Nachweise auf Verlagen des AG unverzüglich vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu beachten. Alle Arbeitskräfte müssen eine gültige Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse vorweisen. Die Arbeitnehmer müs- sen bei jener Firma angemeldet sein, mit welcher der Werkvertrag bzw. das Vertragsverhältnis besteht. Ausländische Arbeits- kräfte aus Drittstaaten müssen zusätzlich eine gültige Arbeitserlaubnis, Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein besitzen. Drittstaatenangehörige, deren Ehepartner österreichischer Staatsbürger ist, müssen eine Heiratsurkunde vorlegen. Bei Verstoß gegen diese angeführten Arbeitnehmervorschriften ▪ verpflichtet sich der AN zur Bezahlung eines vom Verschulden unabhängigen, einem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Pönales in Höhe von € 750,00 pro Tag und Arbeitnehmer. ▪ werden die Arbeitnehmer sofort von der Baustelle verwiesen. ▪ haftet der AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. ▪ verpflichtet sich der AN, den AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. ▪ wird dieser Vertrag sofort ohne Nachfrist aufgelöst und der AN hat keinen Anspruch auf Leistungen.
Arbeitnehmervorschriften. 10.1 Bürgenhaftung:
Arbeitnehmervorschriften. Nach positiver Übernahme der Arbeiten hat innerhalb von 5 Werktagen die Rechnungslegung zu erfolgen. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des AG einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 6.1.) gehemmt. Der AG ist berechtigt, 20% des fälligen Werklohnes einzubehalten, wenn der AN zu irgendeinem Zeitpunkt des Auftragsverhältnisses nicht in der HFU-Gesamtliste iSd ASVG geführt wird und diesen Betrag wahlweise schuldbefreiend an das Dienstleistungszentrum zu überweisen oder bis zum Nachweis durch den AN, dass keine Rückstände bei österreichischen Sozialversicherungsträgern bestehen, einzubehalten.

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  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.