Arbeitserlaubnis Musterklauseln

Arbeitserlaubnis. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ausländer für vertragliche Leistungen zugunsten von XXXXXX nur unter der Voraussetzung und unabhängig davon, ob diese Leistungen am Standort von JOYSON oder des Lieferanten oder an einem sonstigen Standort erbracht werden, zu be- schäftigen, wenn diese für die Ausführung der Leistungen alle nötigen Aufenthalts- und/oder Arbeitstitel haben, soweit nicht durch anwendbare Gesetze und Regelungen etwas anderes bestimmt ist. 2. Die Ausländer sollen zu jederzeit in der Lage sein, den jeweiligen Aufenthalts- und/ oder Arbeitstitel nachzuweisen und auf Verlangen JOYSON vorzuzeigen. 3. Der Lieferant wird JOYSON unverzüglich in Kenntnis setzen, falls der jeweilige Aufenthalts- und/oder Arbeitstitel fehlt, oder nicht oder nicht mehr gültig ist, und zugleich den betroffenen Ausländer vom Ort der jeweiligen für JOYSON ausgeführten Arbeitsleistung zurückziehen; dies befreit den Lieferanten jedoch nicht von seinen vertraglich vereinbarten Rechten und Pflichten. 4. Für den Fall einer Rechtsverletzung behält sich XXXXXX ein fristloses Rücktritts- und Kün- digungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte vor sowie das Recht alle Vertragsverhandlungen ohne Vorankündigung zu beenden.
Arbeitserlaubnis. (1) Alle gefährlichen und Hitze erzeugenden Arbeiten (Schweißen, Löten) bedürfen der Genehmigung durch den Auftraggeber und sind 48 Stunden vor Ausführung schriftlich beim Auftraggeber anzumelden. (2) Soweit Arbeiten in Bereichen notwendig sind, die nicht mehr zum Mietbereich des Bauherrn gehören, bedürfen solche Arbeiten einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters/Gebäudemanagements und/oder des/der sonstigen Berechtigten. Diese Arbeiten sind mindestens 6 Werktage vor Ausführung schriftlich beim Auftraggeber anzumelden.
Arbeitserlaubnis. Die Gesetzgebung der Europäischen Union gibt EU-Staatsangehörigen das Recht, im Vereinigten Königreich zu leben und zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis zu benötigen. Einschränkungen bestehen jedoch für Berufe, die einer gesetzlichen Be- rufsverordnung unterliegen, wie beispielsweise Gasinstallateure, Steuer- und Wirtschaftsprüfer oder Anlagenberater. Im Vereinigten Königreich gibt es keine mit der deutschen Gewerbe- ordnung direkt vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften über den ge- werblichen oder handwerklichen Berufszugang und die Berufsausübung. Firmen, die im Vereinigten Königreich zeitlich begrenzte Arbeiten durch- führen wollen, können dies, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grund- sätzlich ohne spezielle Genehmigung gewerberechtlicher Art tun. Dennoch ist auch im Vereinigten Königreich der Zugang zu bestimmten Berufen reglementiert. Dies betrifft vor allem Berufe aus gefahrengeneig- ten Branchen, wie Gas- & Elektroinstallateure. Eine vollständige Liste der reglementierten Berufe finden Sie unter www. xxxxxx.xx.xx/xxx/ Angehörige reglementierter Berufe müssen sich bei ihrer zuständigen Be- hörde, der sogenannten „competent authority“, schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren, wenn sie im Vereinigten Königreich einen Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben möchten. Eine erfolgreiche Registrierung umfasst den Nachweis der Nationalität und einer betrieblichen Versicherungsdeckung, einer Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung ohne Ausübungsverbot sowie über die Berufsqualifikation und den Beleg, dass der Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde. Letztgenannte Nachweise können mit einer sogenannten EU-Bescheinigung erbracht werden, die z. B. von der zuständigen deutschen IHK bzw. HWK ausge- stellt wird. Gasinstallateure dürfen ihre Tätigkeit im Vereinigten Königreich nur aus- üben, wenn sie in ein spezielles Verzeichnis, das Gas Safe Register, ein- getragen sind. Dieses vergibt an registrierte Personen Ausweise, die den Namen, die Registrierungsnummer und die Arten von Gasarbeiten enthal- ten, die diese Person ausführen darf. Das Gas Safe Register hat auf seiner Homepage – xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx.xx – eine Suchmaske eingerichtet, über die registrierte Gasinstallateure sowohl nach Namen als auch nach Orten recherchiert werden können.

Related to Arbeitserlaubnis

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.