Pensionskasse Musterklauseln

Pensionskasse. 1 Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) unterhalten die Vertragsparteien die "Pensionskasse Schreinergewerbe, PKS“. 2 Ist der Arbeitgeber keiner anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, sind die Arbeitnehmenden bei der „Pensionskasse Schreinergewerbe“ zu versichern. 3 Die Versicherungskommission PKS ist paritätisch aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzt. 4 Die ▇▇▇▇ des Versicherungsträgers erfolgt im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber.
Pensionskasse. Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versi- cherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Pensionskasse. Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse Rund- funk oder dem Versorgungswerk der Presse steht dem Filmschaffenden, auch als arbeit- nehmerähnliche Person, im Rahmen von deren Satzungen offen. Der Filmhersteller leis- tet zusätzlich zur vereinbarten Vergütung den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages satzungsgemäß1 vorgeschriebenen Anteil.
Pensionskasse. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ab Stellenantritt in der Pensions-Vorsorgeregelung versichert. Die Beitragssätze des Plans «Standard» sind progressiv in Abhängigkeit vom Alter gemäss folgender Tabelle: Plan «Standard» Alter Beitragssatz Versicherte Person Beitragssatz Arbeitgeber 18-21 Jahre 0.78% 1.12% 22-34 Jahre 10,02% 12,38% 35-44 Jahre 10,02% 13,38% 45-54 Jahre 12,92% 16,88% 55-70 Jahre 13,02% 21,38% Der Beitrag wird auf dem koordinierten Lohn erhoben, der dem Bruttogehalt abzüglich Koordinationsbetrag entspricht. Der Koordinationsbetrag entspricht 87,5 % der maximalen AHVRente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad. Beispiel für 2022: maximale AHV-Rente = 2 390 Franken x 12 = 28 680 Franken, davon 87,5 % = 25 095 Franken pro Jahr oder 2 091.25 Franken pro Monat x Beschäftigungsgrad. Ausser dem Plan «Standard» stellt die Pensionskasse noch zwei weitere Sparpläne zur Auswahl, damit sich jede versicherte Person auf freiwilliger Basis für einen Sparplan mit höheren Beiträgen für bessere Versicherungsleistungen entscheiden kann. So kann der Arbeitnehmerbeitrag des Plans «Standard» um 1 % erhöht werden (nur Sparbeitrag - Plan «Plus») oder um 3 % (Sparteil von 2,9 % und Risikoteil von 0,1 % - Plan «Maxi»). Die entsprechenden Beitragszuschläge gehen vollumfänglich zulasten der versicherten Person. Der Sparplan kann nur einmal pro Kalenderjahr jeweils auf den 1. Januar gewechselt werden. Ein Wechsel auf einen anderen Termin ist nicht möglich. Übrigens muss die versicherte Person für einen Wechsel zum Plan «Maxi» voll arbeitsfähig sein. Für weitere Auskünfte über die berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleistung, Einkauf usw.) wenden Sie sich an die Pensionskasse des Staatspersonals, ▇▇▇ ▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (▇▇▇. 026/▇▇▇ ▇▇ ▇▇, E- Mail: ▇▇▇▇▇@▇▇.▇▇).
Pensionskasse. Die Arbeitnehmenden sind bei der Pensionskasse Symova versichert. Der Beitritt ist obligatorisch für alle, - deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mehr als 3 Monate dauern wird. - die das 17. Altersjahr vollendet haben (Stichtag 1. Januar). - deren Jahreslohn den Koordinationsabzug übersteigt.
Pensionskasse. (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)
Pensionskasse a) Die Mitarbeitenden werden bei der Personalvorsorgeeinrichtung der Swissport (PVS) entsprechend dem jeweils gültigen, vom Stiftungsrat erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. b) Die zu leistenden ordentlichen Gesamtprämien sind im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten. c) An die ordentlichen Prämien leistet der Arbeitnehmer einen Beitrag von 6%, der Arbeitgeber einen Beitrag von 9% des versicherten Salärs. Die Versicherten haben die Möglichkeit, die Höhe der eigenen Sparbeiträge innerhalb der zwei Vorsorgepläne ‚Standard’ und ‚Standard Plus’ selbst zu wählen. Die Sparbeiträge der Arbeitnehmer sind beim Vorsorgeplan ‚Standard Plus’ um 3 Prozentpunkte höher als beim Vorsorgeplan ‚Standard’. d) Die Leistungen bei Stellenwechsel (Freizügigkeit) sind im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten. e) Die Prämien für die Todesfall- und Invaliditätsrisiko-Versicherungen der Personalvorsorge gehen je 50% zu Lasten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. f) Der Koordinationsabzug beträgt 20% des Salärs, im Maximum jedoch 50% der maximalen einfachen AHV-Altersrente. g) Sofern die finanzielle Situation der Personalvorsorge es erlaubt, kann der Stiftungsrat der Personalvorsorge paritätische Beitragspausen oder Prämienreduktionen beschliessen.
Pensionskasse. 1 Die Kirchgemeinde Bern versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Pensionskasse der Gesamtkirchgemeinde. 2 Die bei einer andern Pensionskasse versicherten Personen bleiben dieser angeschlossen. Die Kirchgemeinde Bern beschliesst die erforderlichen Anpassungen. VIII. Beschlussfassung über die Rechtsgrundlagen, das erste Budget und die letzten Rech- nungen der vertragschliessenden Gemeinden
Pensionskasse. Die Mitarbeitenden der VBSG sind bei der Versicherungskasse der Stadt St.Gallen gegen die wirt- schaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Die Aufnahme in die Pen- sionskasse erfolgt mit der Anstellung und richtet sich nach dem Reglement für die Versicherungs- kasse der Stadt St.Gallen.
Pensionskasse. Die Mitarbeitenden sind derzeit bei der Pensionskasse Symova ver- sichert. Der Beitritt ist obligatorisch. Es gelten die reglementarischen Bestimmungen.