ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V (1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. (2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten. (3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. (1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nr. 1c der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. (2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 durchzuführen. Diese umfasst insbesondere: 1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, 2. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 6 DMP-A-RL, 3. die Unterbreitung von Empfehlungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
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ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere Nä- here wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28 f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Gemeinsa- me Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle Daten- stelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28 f Absatz 2 Nr. 1c der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten übermittel- ten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame gemeinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen quantita- tiven Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten Arzneimittelda- ten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL,
2. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 6 DMP-A-RLV,
3. die Unterbreitung von Empfehlungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung Entwick- lung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
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Samples: Vertrag, Health Insurance Agreement
ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere Nä- here wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28 f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Gemeinsa- me Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle Daten- stelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28 f Absatz 2 Nr. 1c der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten übermittel- ten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame gemeinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen quantita- tiven Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLRSAV, die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie wirt- schaftliche Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLRSAV, die Durchführung Durch- führung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLX. x. Xxxxxx 0 XXXX,
20. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 6 DMP-A-RL28g RSAV,
3. die Unterbreitung von Empfehlungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung Entwick- lung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
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Samples: Health Insurance Agreement
ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28 f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28 f Absatz 2 Nr. 1c der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten übermittelten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame gemeinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen quantitativen Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLRSAV, die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLRSAV, die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RLX. x. Xxxxxx 0 XXXX,
20. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 6 DMP-A-RL28g RSAV,
3. die Unterbreitung von Empfehlungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
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Samples: Vertrag
ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 Bildung und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden ein- gehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH und die von den Mitgliedern Mitglie- dern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Er- ledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28f Absatz 2 Nr. 1c der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten übermittelten Dokumen- tationsdaten - die ge- meinsame gemeinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 durchzuführen. Diese umfasst um- fasst insbesondere:
1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen quantitativen Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie Arzneimitteltherapie anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Dokumen- tationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL,
2. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 6 DMP-A-RL,
3. die Unterbreitung von Empfehlungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms
ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 21 Bildung und Aufgaben bzw. Aufgabenerweiterung der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. V oder erweitern die Aufgaben einer bestehenden Arbeitsgemeinschaft. Das Nähere wird in einem gesonderten ge- sonderten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH KV Hessen und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleitenwei- terzuleiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Vertragspartner bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28f Absatz 2 Satz 1 Nr. 1c 1c) der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten AufgabenAufgaben o- der erweitern die Aufgaben einer schon bestehenden Gemeinsamen Einrichtung. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen pseudonymisierten übermittelten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame gemeinsame Qualitätssicherung gemäß Anlage 6 6a und 6b durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen quantitativen Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i. V. m. der DMP-A-RL i.V.m. Ziffer 5 der DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 8 12 der DMP-A-RL, ,
2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie Arzneimitteltherapie anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der gemäß Anlage 2 i. V. m. der DMP-A-RL i.V.m. Ziffer 5 der DMP-RL Teil B II. bzw. Anlage 8 12 der DMP-A-RL, ,
3. und - sofern dies vorgesehen ist - die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An- gaben Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der gemäß Anlage 2 i. V. m. der DMP-A-RL i.V.m. Ziffer 5 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. Anlage 8 12 der DMP-A-RL,
24. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. Eva- luation gemäß den Vorgaben des § 6 der DMP-A-RL,.
(3. ) Die Gemeinsame Einrichtung definiert die Unterbreitung von Empfehlungen Anforderungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.Asthma- und COPD- spezifischen Fortbildungen gemäß Anlagen 1a/b und 2a/b.
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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp)
ARBEITSGEMEINSCHAFT UND GEMEINSAME EINRICHTUNG. 27 21 Bildung und Aufgaben bzw. Aufgabenerweiterung der Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
(1) Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. V oder erweitern die Aufgaben einer bestehenden Arbeitsgemeinschaft. Das Nähere wird in einem gesonderten geson- derten Vertrag geregelt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 25 28f Absatz 2 RSAV die AufgabenAufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVH KV Hessen und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga- ben Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleitenweiterzu- leiten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des Art. 28 DS-GVO i.V.m. § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung Verant- wortung für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Auf- gaben Aufgaben kommt sie durch Ausübung Aus- übung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Vertragspartner bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 25 28f Absatz 2 Satz 1 Nr. 1c 1c) der RSAV zur gemeinsamen Erfüllung der dort genannten AufgabenAufgaben oder erweitern die Aufgaben einer schon bestehenden Gemeinsamen Einrichtung. Das Nähere Nä- here wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Der Gemeinsamen Einrichtung obliegt die Aufgabe - auf Basis der ihr übermit- telten versichertenbezogen übermittelten ver- sichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten - die ge- meinsame Qualitätssicherung gemeinsame Quali- tätssicherung gemäß Anlage 6 6a und 6b durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung Umsetzung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan- titativen Angaben quantitativen An- gaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumen- tationsdaten der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i. V. m. i.V.m. Anlage 8 10 bzw. Anlage 12 der DMP-A-RL, ,
2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittelthe- rapie Arz- neimitteltherapie anhand der Arzneimitteldaten der versichertenbezogen pseudonymi- sierten Dokumentationsdaten der gemäß Anlage 2 i. V. m. i.V.m. Anlage 8 DMP-A-RL, die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand 10 bzw. Anlage 12 der quantitativen An- gaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL,
23. und - sofern dies vorgesehen ist - die Durchführung des ärztlichen Feedbacks an- hand der quantitativen Angaben der versichertenbezogen pseudonymisierten Do- kumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 10 bzw. Anlage 12 der DMP-A- RL,
4. die versichertenbezogene Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. gemäß den Vorgaben des § 6 der DMP-A-RL,.
(3. ) Die Gemeinsame Einrichtung definiert die Unterbreitung von Empfehlungen Anforderungen an die Vertragspartner für die Ent- wicklung weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung.Asthma- und COPD- spezifischen Fortbildungen gemäß Anlagen 1a/b und 2a/b.
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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme (Dmp)