Arbeitsplatzsicherung Musterklauseln

Arbeitsplatzsicherung. (1) Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Angestellten voraus.
Arbeitsplatzsicherung. (1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sin- ne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.
Arbeitsplatzsicherung. 2.2.1 Die Tarifvertragsparteien verfolgen gemeinsam die Zielsetzung, das heutige Beschäftigungsvolumen nachhaltig zu sichern.
Arbeitsplatzsicherung. (1) 1Der Anstellungsträger führt für die von einer Maßnahme im Sinne der Nummer 2 Abs. 1 be- troffenen Mitarbeiterinnen ein Arbeitsplatzsicherungsverfahren nach der Reihenfolge der Absätze 2 bis 4 durch. 2Das Sicherungsverfahren umfasst erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin (Nummer 5).
Arbeitsplatzsicherung. (1) Falls die in § 1 Abs. 2 genannte Folge der Digitalisierung ohne weiteren Eingriff zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren ta- riflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, greifen nachfol- gende Maßnahmen.
Arbeitsplatzsicherung. 1. Im Rahmen der Rationalisierungsschutzmaßnahmen steht die Weiterbe- schäftigung des betroffenen Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz im Vordergrund.
Arbeitsplatzsicherung. 1. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme ist die Deutsche Welle verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmern/innen einen zumutbaren Arbeitsplatz in der Deutschen Welle, ggf. in Verbindung mit Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, anzubieten. Dabei ist zuerst ein Arbeitsplatz anzubieten, der der Qualifikation und der bisherigen tariflichen Eingruppierung des/der Arbeitnehmers/in entspricht und bei vergleichbarer Arbeitszeit ausgefüllt werden kann.
Arbeitsplatzsicherung. Die Dienststelle verpflichtet sich während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung, insbesondere die mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze unter der Vorausset- zung gleicher Eignung bei Freiwerden nach Möglichkeit wieder mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, um die seitherige Beschäftigungsquote zu erhalten und die gesetzliche Schwerbehindertenquote zu erreichen. Eine Versetzung oder Umsetzung von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen oder Mitar- beitern – auch nach Erkrankungen - soll grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ihnen mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwick- lungsmöglichkeiten geboten werden. Ihre Wünsche sind nach Möglichkeit zu berück- sichtigen. Den Wünschen von Schwerbehinderten auf Versetzung oder Wechsel des Arbeitsplatzes soll nach Möglichkeit entsprochen und hierbei die Schwerbehinderten- vertretung und die Mitarbeitervertretung einbezogen werden.
Arbeitsplatzsicherung. (§ 2 DigiTV)
Arbeitsplatzsicherung. Auf Grund des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes müssen Dienstnehmer nach Absolvierung des Präsenzdienstes (ordentl. und außerordentl. Präsenzdienst bzw. Waffenübungen sowie Zeiten des Zivildienstes) wieder eingestellt werden. Diese Dienstzeiten werden zur Urlaubsberechnung voll angerechnet.