Arbeitsplatzsicherung Musterklauseln

Arbeitsplatzsicherung. Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Angestellten voraus.
Arbeitsplatzsicherung. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sin- ne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.
Arbeitsplatzsicherung. Falls die in § 1 Abs. 2 genannte Folge der Digitalisierung ohne weiteren Eingriff zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren ta- riflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, greifen nachfol- gende Maßnahmen.
Arbeitsplatzsicherung. 1Die BA ist der/dem von einer Rationalisierungsmaßname im Sinne des § 1 betroffenen Beschäftigten nach den Absätzen 2 bis 6 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der/des Beschäftigten voraus.
Arbeitsplatzsicherung. 1Über die Regelungen des § 4 Absatz 3 hinaus werden bei den personellen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes die persönlichen Lebensumstände, soweit diese objektiv anzuerkennen sind, im Sinne sozialverträglicher Lösungen berücksichtigt. 2Persönliche Lebensumstände sind in diesem Zusammenhang insbesondere gesundheitliche, familiäre, fürsorgerische und sonstige wichtige Gründe.
Arbeitsplatzsicherung. Vorrangiges Ziel bei der Umsetzung von Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung eines gleichwertigen Arbeitsverhältnisses bei der Firma. Hierzu sind den betroffenen Mitarbeitern im Rahmen von Qualifizierungs- und Vermittlungsanstrengungen Vorschläge zu unterbreiten. Es gilt das Rationalisierungsschutzabkommen vom ……., soweit in der vorliegenden Rahmenvereinbarung nicht günstigere Regelungen getroffen werden.
Arbeitsplatzsicherung. 1Der Anstellungsträger führt für die von einer Maßnahme im Sinne der Nummer 2 Abs. 1 be- troffenen Mitarbeiterinnen ein Arbeitsplatzsicherungsverfahren nach der Reihenfolge der Absätze 2 bis 4 durch. 2Das Sicherungsverfahren umfasst erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin (Nummer 5).
Arbeitsplatzsicherung. (§ 2 DigiTV)
Arbeitsplatzsicherung. 2.2.1 Die Tarifvertragsparteien verfolgen gemeinsam die Zielsetzung, das heutige Beschäftigungsvolumen nachhaltig zu sichern. 2.2.2 Die Volkswagen AG verpflichtet sich daher auf das Ziel, das Beschäftigungs- volumen an den sechs inländischen Standorten auf dem Niveau von 99.000 Beschäftigungsverhältnissen zu halten, zuzüglich der vereinbarten Ausbil- dungsverhältnisse. 2.2.3 Die Erreichung der Zielzahlen des Beschäftigungsvolumens erfordert die An- wendung aller personalpolitischen Instrumente (u.a. die Nutzung des Per- sonaleinsatzbetriebes). Beide Parteien sind darüber einig, dass sich das Beschäftigungsvolumen durch zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Personalrestrukturierungsmaßnahmen (Altersaufhebungsverträge, Altersteil- zeit und Aufhebungsverträge) sowie durch die Anzahl der übernommenen Ausgebildeten verändert; es beträgt zum 30. September 2008 86.230*) Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass zur Sicherung des Beschäfti- gungsvolumens Investitions- und Produktentscheidungen für die einzelnen Standorte, höhere Auslastungsgrade der Kapazitäten sowie ein transparentes Ausschreibungs- und Controlling-Verfahren erforderlich sind.
Arbeitsplatzsicherung. Die Dienststelle verpflichtet sich während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung, insbesondere die mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze unter der Vorausset- zung gleicher Eignung bei Freiwerden nach Möglichkeit wieder mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, um die seitherige Beschäftigungsquote zu erhalten und die gesetzliche Schwerbehindertenquote zu erreichen. Eine Versetzung oder Umsetzung von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen oder Mitar- beitern – auch nach Erkrankungen - soll grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ihnen mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwick- lungsmöglichkeiten geboten werden. Ihre Wünsche sind nach Möglichkeit zu berück- sichtigen. Den Wünschen von Schwerbehinderten auf Versetzung oder Wechsel des Arbeitsplatzes soll nach Möglichkeit entsprochen und hierbei die Schwerbehinderten- vertretung und die Mitarbeitervertretung einbezogen werden.