Arbeitsplatzsicherung. Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Angestellten voraus.
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Arbeitsplatzsicherung. [1] Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Angestellten nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung Arbeitsplatz- sicherung verpflichtet. [2] Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Angestellten voraus.
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