Urlaubsanspruch Musterklauseln

Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub an- teilig zu berechnen.
Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist innerhalb des Förderzeitraumes zu konsumieren. Bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. lang andauernder Krankenstand gegen Ende des Förderzeitraumes, wodurch die Urlaubskonsumation nicht mehr möglich ist) kann die Urlaubsabfindung /- entschädigung vom Arbeitsmarktservice Steiermark übernommen werden, wenn o die Kosten für den nicht konsumierten Urlaub formlos (spätestens mit Übermittlung der Endabrechnung) beim Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, beantragt werden (plausible und nachvollziehbare Begründung), zusätzlich o die Kosten für die Urlaubsabfindung/-entschädigung im Lohnkonto aufscheinen, o das Ende des Entgeltzeitraumes auf dem Abmeldeformular der Gebietskrankenkasse ersichtlich ist und o die Urlaubsabfindung/-entschädigung noch innerhalb des Förderzeitraumes anfällt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt wurden. Urlaubsabfindungen/-entschädigungen werden maximal im Ausmaß der jeweiligen personenbezogenen Förderquote übernommen und müssen spätestens bei der Endabrechnung gesondert beantragt werden.
Urlaubsanspruch. 2.1 Jeder Beschäftigte hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf bezahlten Xxxxxx. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Urlaubstarifvertrag vom 31.07.2013.
Urlaubsanspruch. 1. Der Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer
Urlaubsanspruch. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit leisten.
Urlaubsanspruch. 1.1 Die unter § 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 06.02.2002 (TVaP) fallenden Mitarbeiter /innen haben - soweit nicht nach § 1 Absatz 2 TVaP ausgeschlossen - unter den Voraussetzungen seiner §§ 2 und 3 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
Urlaubsanspruch. 6.2.1. . Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses,
Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.