Urlaubsanspruch Musterklauseln

Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses • im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, • im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, • im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, • im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, • ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen. 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs. 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den genannten Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch genommen werden, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres, so verfällt der Anspruch.
Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Urlaubsanspruch. 1. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses entsteht grundsätzlich für jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs wie sie in diesem Jahr volle Monate in dem Betrieb beschäftigt worden sind. Wurde dem eintretenden Beschäftigten Urlaub im gleichen Ur- laubsjahr in einem früheren Arbeitsverhältnis jeder Art gewährt oder abgegolten, so wird dieser auf den Urlaubsanspruch angerechnet. 2. Der volle und ein nach § 12 II. Ziffer 1 entstandener anteiliger Jah- resurlaubsanspruch können im ersten Beschäftigungsjahr erstmalig nach einer Wartezeit von 6 Monaten geltend gemacht werden. In jedem folgenden Beschäftigungsjahr entfällt die Wartezeit. Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist aus dem Betrieb ausschei- dende Beschäftigte erhalten - sofern das Arbeitsverhältnis minde- stens einen vollen Beschäftigungsmonat bestand - für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Zur Feststellung der Erfüllung der Wartezeit und des mindestens einmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt keine Auf- oder Abrundung der Monate. 3. Scheidet der Beschäftigte auf Grund eigener Kündigung ab Ur- laubende aus seinem Arbeitsverhältnis aus, obwohl er mehr Urlaub erhalten hat als ihm nach § 12 II. Ziff. 1 zusteht, so sind das über- zahlte Urlaubsentgelt und das überzahlte zusätzliche Urlaubsgeld ein Entgeltvorschuss. Dieser kann beim Ausscheiden vom Arbeitge- ber vom restlichen Entgelt einbehalten bzw. zurückgefordert wer- den. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung des Beschäftigten auf Ver- schulden des Arbeitgebers beruht, das den Beschäftigten zur fristlo- sen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. 4. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung insgesamt län- ger als 3 Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für je- den weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche) darf jedoch nicht unterschritten werden. Ist die Krankheit die Folge eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Betriebsunfalls in diesem Arbeitsverhältnis oder ge- hört der Beschäftigte dem Betrieb bei Beginn des Urlaubsjahres un- unterbrochen länger als 10 Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren. Die Möglichkeit der Anwendung der Rechtsprechung über die rechtsmissbräuchliche Urlaubsinanspruchnahme bleibt un- berührt. ...
Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist innerhalb des Förderzeitraumes zu konsumieren. Bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. lang andauernder Krankenstand gegen Ende des Förderzeitraumes, wodurch die Urlaubskonsumation nicht mehr möglich ist) kann die Urlaubsabfindung /- entschädigung vom Arbeitsmarktservice Steiermark übernommen werden, wenn o die Kosten für den nicht konsumierten Urlaub formlos (spätestens mit Übermittlung der Endabrechnung) beim Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, beantragt werden (plausible und nachvollziehbare Begründung), zusätzlich o die Kosten für die Urlaubsabfindung/-entschädigung im Lohnkonto aufscheinen, o das Ende des Entgeltzeitraumes auf dem Abmeldeformular der Gebietskrankenkasse ersichtlich ist und o die Urlaubsabfindung/-entschädigung noch innerhalb des Förderzeitraumes anfällt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt wurden. Urlaubsabfindungen/-entschädigungen werden maximal im Ausmaß der jeweiligen personenbezogenen Förderquote übernommen und müssen spätestens bei der Endabrechnung gesondert beantragt werden.
Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub an- teilig zu berechnen. 6.2.2. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Ka- lenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhält- nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs.
Urlaubsanspruch. Jeder Beschäftigte hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf bezahlten Xxxxxx. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Urlaubstarifvertrag vom 31.07.2013.
Urlaubsanspruch. Der Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer
Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsanspruch. 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeits- tage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.