Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Musterklauseln

Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. Verantwortlich: Unternehmer/Vorstand/Geschäftsführer Zuständig: ggf. Fachkraft für Arbeitssicherheit Der Arbeitsschutz mit dem Ziel, die Mitarbeiter vor gesundheitli- xxxx Xxxxxxx und Arbeitsunfällen zu schützen, beinhaltet auch brandschutztechnische Aspekte. Die berufsgenossenschaftlichen Ziele im Arbeitsschutz - wie sie in den entsprechenden Regelwer- ken festgeschrieben sind - sollen u.a. auch die Personen im Betrieb vor den Gefahren durch Feuer und Rauch schützen. Arbeitsschutz bedeutet für das Unternehmen auch Brandschutz.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 2.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs­ und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeit­ grenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitsgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Entleiher hat den Leiharbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihm über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt. Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstanden Lohnausfall.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des/ der Mitarbeiter/s/in die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlichen zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit New Work Personaldienstleistungs GmbH die Möglichkeit einzuräumen, diese einleiten zu lassen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von New Work Personaldienstleistungs GmbH. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird New Work Personaldienstleistungs GmbH innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 3.1 Für die Dauer der Überlassung übernimmt der Entleiher gegenüber dem Zeitarbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers, die sich aus § 618 BGB ergeben. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 2.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Im Übrigen ist er verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. Timegroup ist Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mit Sitz in Mainz. Sicherheitstechnisch wird timegroup durch Fa. Arbeitssicherheit Xxxxxxx Xxxxx, Remscheid und arbeitsmedizinisch durch das Werksarztzentrum Deutschland GmbH betreut. Der Entleihbetrieb verpflichtet sich gem. §§ 6,6 ArbSchG, vor Arbeitsaufnahme den timegroup-Mitarbeiter in den für den Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen, die Unterweisung zu dokumentieren und timegroup eine Kopie auszuhändigen. Üblicherweise sind die timegroup-Mitarbeiter mit einer arbeitssicherheitstechnischen Grundausstattung ausgerüstet. Spezielle Arbeitsschutzkleidung trägt der Entleihbetrieb. Soweit der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit im Entleihbetrieb chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Entleihbetrieb vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Die timegroup–Mitarbeiter sind berufsgenossenschaftlich versichert. Arbeitsunfälle sind timegroup und der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleihbetrieb gestellt. Sicherheitstechnische Kontrolle am Arbeitsplatz werden durch Sicherheitsbeauftragte von timegroup und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eines durch timegroup beauftragten Unternehmen durchgeführt. Der Entleihbetrieb gestattet den Zugang zu den Arbeitsplätzen. Arbeitsunfälle sind unverzüglich bei timegroup zu melden. Zum Zweck der Ursachenermittlung ist der Entleihbetrieb verpflichtet, der Sicherheitsfachkraft freien Zutritt zu allen Einsatzorten zu gewähren. Eine Kopie der Unfallmeldung ist unverzüglich vom Entleihbetrieb an die Berufsgenossenschaft zu versenden. Die Unfallanzeige gem. 193 Abs. 1 SGB VII wird von timegroup vorgenommen.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. 4.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegen- über dem Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften so- wie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten wer- den und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ ge- währleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine ar- beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Un- tersuchung durchzuführen. S802P155 / 1 / Fehler! Verweis-
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit. Sind Fremdfirmen (Auftragnehmer) mit anderen Fremdfirmen (Auftragnehmer) oder CLAAS Mitarbeitern an einem Arbeitsplatz tätig, so sind sie verpflichtet: • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten, • sich gegenseitig über die Gefahren, die mit den Arbeiten verbunden sind, zu informieren, • ihre Beschäftigten über die Gefahren zu informieren und • die Maßnahmen zur Verhütung der Gefahren abzustimmen. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) hat bei Auftragserfüllung die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten und die Einweisung durch den CLAAS-Koordinator an der Arbeitsstätte zu beachten. Das Einbringen, die Lagerung und der Einsatz von Gefahrstoffen ist dem CLAAS- Koordinator vorher anzuzeigen und abzustimmen. Vor dem ersten Einsatz eines Gefahrstoffes muss das Sicherheitsdatenblatt vorliegen. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für eigenes Gewerk einschließlich Absicherung der Baustelle hat die Fremdfirma (Auftragnehmer) eigenverantwortlich durchzuführen. Sie ist verpflichtet, sich in ausreichendem Maß von der Aufrechterhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überzeugen und diese zu überwachen. Sie hat in diesem Fall den Anweisungen des CLAAS-Koordinators und der Sicherheitsfachkräfte des Auftraggebers Folge zu leisten.