Arbeitsverträge bei persönlichen Bewilligungen und bei Einrichtungsbewilligungen. 4.4.2.1 Hinweispflicht zur Zusatzversicherung Soweit Personal der Einrichtung nicht über VBL versichert ist, ist es auf die Möglichkeit der Zusatzversicherung (VBLU) hinzuweisen.
Arbeitsverträge bei persönlichen Bewilligungen und bei Einrichtungsbewilligungen. Hinweispflicht zur Rentenzusatzversicherung Soweit Personal, für das Mittel bewilligt wurden, nicht über die VBL betrieblich rentenzu- satzversichert werden kann, ist es auf die Möglichkeit einer vergleichbaren betrieblichen Rentenzusatzversicherung1 hinzuweisen. Die DFG kann dabei Beiträge entsprechend § 25 TVöD erstatten, vgl. Ziffer 4.2.1. Mitteilungspflicht bei Arbeitsverhinderung Ausfallzeiten des Personals von mehr als sechs Wochen sind der DFG schriftlich anzu- zeigen (z. B. Arbeitsunfähigkeit, gesetzliche Mutterschutzfristen, Elternzeit).
Arbeitsverträge bei persönlichen Bewilligungen und bei Einrichtungsbewilligungen. 4.4.2.1 Hinweispflicht zur Rentenzusatzversicherung Soweit Personal, für das Mittel bewilligt wurde, nicht über die VBL betrieblich rentenzu- satzversichert werden kann, ist es auf die Möglichkeit einer vergleichbaren betrieblichen Rentenzusatzversicherung1 hinzuweisen. Die DFG kann dabei Beiträge bis maximal zur Höchstgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG erstatten, vgl. Ziffer 4.2.1.