Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Musterklauseln

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Den Arbeitsvertragsparteien steht es aufgrund der zivilrechtlichen Vertragsautonomie frei, auch ohne unmittelbare und zwingende Wirkung (aufgrund Allgemeinverbindlichkeit oder kongruenter Tarifbindung), einen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Hierzu kann der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen werden (z. B. "Es gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages XY in seiner jeweils geltenden Fassung (…)"). Der Arbeitgeber erspart sich in diesem Fall sozusagen "die Arbeit", den Tarifvertrag abzuschreiben. Die Arbeitsbedingungen, insbesondere die Vergütung aus dem Tarifvertrag, stellen dann arbeitsvertragliche Regelungen dar. Zu unterscheiden ist zwischen einer deklaratorischen (bei Tarifgebundenheit der Parteien) und einer konstitutiven Bezugnahme (ohne Bezugnahme findet kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung). Des Weiteren kann eine Bezugnahmeklausel statisch, halbdynamisch oder volldynamisch ausgestaltet sein. Wenn ein genau definierter Tarifvertrag in Bezug genommen wird, liegt eine statische Bezugnahme vor. Eine solche ist halbdynamisch, wenn auf den jeweils im fachlichen Geltungsbereich zeitlich geltenden Tarifvertrag verwiesen wird. Schließlich ist die Bezugnahme volldynamisch, wenn eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag gegeben ist. Die Arbeitsvertragsparteien können im Arbeitsvertrag grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen. Die Wirksamkeit der individualrechtlichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag hängt grundsätzlich nicht von dessen Wirksamkeit ab. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn besondere Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Arbeitsvertragsparteien wollten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise gegeben, wenn nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag deren Zweck – wie etwa das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG – erreicht werden kann (BAG vom 30.08.2017 - 4 AZR 443/15). Enthält ein Formulararbeitsvertrag, der pauschal auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, eine ausdrückliche Regelung, die von einer tariflichen Bestimmung abweicht, hat die von der Tarifvorschrift abweichende Regelung grundsätzlich Vorrang (BAG vom 20.01.2015 - 9 AZR 585/13, DB 2015, S.1415). Eine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht (siehe ausführlich, Ziffer 4.3.4) von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie gem. § 307 Abs. 3 S. 1 B...

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