Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bleibt auch bei alternierender Telearbeit unverän- dert. Die Gleitzeitregelung in der geltenden Fassung findet keine Anwendung. Die Verteilung der Gesamtarbeitszeit auf die Zeiten in der Dienststelle und die Zeiten in der häuslichen Arbeitsstätte wird individuell zwischen Dienststelle und Telearbeiterin bzw. Tele- arbeiter vereinbart. Dabei soll mindestens ein Drittel der Arbeitszeit pro Woche in der Dienst- stelle abgeleistet werden. Ausnahmen von dieser Regelung können von den Behörden und Ämtern aus familiären oder gesundheitlichen Gründen zugelassen werden. Individuell zu regeln ist auch, ob und welche Kommunikationszeiten, an denen die Telearbei- terinnen und Telearbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar sein sollen, einzuhalten sind. Außerhalb der häuslichen Ansprechzeiten können die Telearbeiterinnen und Telearbei- ter ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Sie haben dabei die gesetzlichen und tariflichen Bestim- mungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Der Arbeitgeber/Dienstherr unterweist die Telearbeiterinnen und Telearbeiter vor Aufnahme ihrer häuslichen Tätigkeit entsprechend. Im Falle von Systemstörungen hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter die technische Störung im Bereich des häuslichen Arbeitsplatzes der/dem jeweiligen Vorgesetzten unver- züglich anzuzeigen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am häusli- chen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann, hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter mit der/dem Vorgesetzten abzustimmen, wie die Arbeit auf andere Art und Weise erbracht werden kann. Fahrzeiten zwischen der Dienststelle und der häuslichen Arbeitsstätte finden keine Anrech- nung auf die Arbeitszeit. Überstunden werden nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei Anordnung durch die Dienststelle vergütet. Über die Erfassung der häuslichen Arbeitszei- ten wird zwischen Telearbeiterin bzw. Telearbeiter und der/dem jeweiligen Vorgesetzten eine Vereinbarung getroffen (z.B. Selbstaufschreibung). Hinsichtlich Urlaub, Krankheit und sonstiger Arbeitsverhinderungen gelten auch bei Telear- beit die allgemeinen Bestimmungen.
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Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bleibt auch bei alternierender Telearbeit unverän- dert. Die Gleitzeitregelung in der geltenden Fassung findet keine Anwendung. Die Verteilung der Gesamtarbeitszeit auf die Zeiten in der Dienststelle und die Zeiten in der häuslichen Arbeitsstätte wird individuell zwischen Dienststelle und Telearbeiterin bzw. Tele- arbeiter vereinbart. Dabei soll mindestens ein Drittel der Arbeitszeit pro Woche in der Dienst- stelle abgeleistet werden. Ausnahmen von dieser Regelung können von den Behörden und Ämtern aus familiären oder gesundheitlichen Gründen zugelassen werden. Individuell zu regeln ist auch, ob und welche Kommunikationszeiten, an denen die Telearbei- terinnen Telear- beiterinnen und Telearbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar sein sollen, einzuhalten sind. Außerhalb der häuslichen Ansprechzeiten können die Telearbeiterinnen und Telearbei- ter Telear- beiter ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Sie haben dabei die gesetzlichen und tariflichen Bestim- mungen Be- stimmungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Der Arbeitgeber/Dienstherr unterweist wird die Telearbeiterinnen Tele- arbeiterinnen und Telearbeiter vor Aufnahme ihrer häuslichen Tätigkeit entsprechendentsprechend unter- weisen. Im Falle von Systemstörungen hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter die technische Störung im Bereich des häuslichen Arbeitsplatzes der/dem jeweiligen Vorgesetzten unver- züglich anzuzeigen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am häusli- chen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann, hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter mit der/dem Vorgesetzten abzustimmen, wie die Arbeit auf andere Art und Weise erbracht werden kann. Fahrzeiten zwischen der Dienststelle und der häuslichen Arbeitsstätte finden keine Anrech- nung auf die Arbeitszeit. Überstunden werden nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei Anordnung durch die Dienststelle vergütet. Über die Erfassung der häuslichen Arbeitszei- ten Arbeitszeiten wird zwischen Telearbeiterin bzw. Telearbeiter Telear- beiter und der/dem jeweiligen Vorgesetzten eine Vereinbarung getroffen (z.B. SelbstaufschreibungSelbstauf- schreibung). Hinsichtlich Urlaub, Krankheit und sonstiger Arbeitsverhinderungen gelten auch bei Telear- beit die allgemeinen Bestimmungen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Einführung Der Alternierenden Telearbeit
Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die festgelegte wöchentliche 5.1. Alle dienstlichen Vereinbarungen und Anweisungen zur Arbeitszeit bleibt bei der Stadt Rotenburg (Wümme) sowie zu Urlaub, Krankheiten und sonstigen Arbeitsverhinderungen finden auch bei alternierender Telearbeit unverän- dert. Die Gleitzeitregelung in der geltenden Fassung findet keine für Telearbeitende Anwendung.
5.2. Die Verteilung der Gesamtarbeitszeit auf die Zeiten in häuslichen und betrieblichen Arbeitszeiten ist einvernehmlich und schriftlich zwischen der/dem Beschäftigten und der Dienststelle Leitung des betroffenen Amtes zu vereinbaren und die Zeiten in mit der häuslichen Arbeitsstätte wird individuell zwischen Dienststelle und Telearbeiterin bzwPersonalabteilung abzustimmen. Tele- arbeiter vereinbart. Dabei soll mindestens ein Drittel der Arbeitszeit Mindestens zwei Anwesenheitstage pro Woche in der Dienst- stelle abgeleistet werdenDienststelle sind jedoch erforderlich, um Informationen austauschen und Besprechungen durchführen zu können. Ausnahmen von dieser Regelung können Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich.
5.3. Die Dienststelle kann abweichend von den Behörden und Ämtern aus familiären oder gesundheitlichen Gründen zugelassen werden. Individuell zu regeln ist auch, ob und welche Kommunikationszeiten, an denen getroffenen Vereinbarungen die Telearbei- terinnen und Telearbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar sein sollen, einzuhalten sind. Außerhalb Anwesenheit des/der häuslichen Ansprechzeiten können die Telearbeiterinnen und Telearbei- ter ihre Arbeitszeit frei bestimmenBeschäftigten für wichtige Termine verlangen. Sie haben dabei informiert die gesetzlichen und tariflichen Bestim- mungen des Arbeitszeitschutzes zu beachtentelearbeitende Person unmittelbar nach Bekanntwerden über den Termin.
5.4. Der Arbeitgeber/Dienstherr unterweist die Telearbeiterinnen und Telearbeiter vor Aufnahme ihrer häuslichen Tätigkeit entsprechendDie Kernarbeitszeiten sind als häusliche Ansprechzeiten einzuhalten.
5.5. Im Falle von Systemstörungen hat müssen die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter Beschäftigten die technische Störung im Bereich des häuslichen Arbeitsplatzes der/dem jeweiligen Vorgesetzten unver- züglich anzuzeigenumgehend ihrer Amtsleitung sowie der IT- Abteilung mitteilen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am häusli- chen häuslichen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kannmöglich ist, hat kann die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter mit der/dem Vorgesetzten abzustimmenDienststelle verlangen, wie dass die Arbeit auf andere Art und Weise am betrieblichen Arbeitsplatz erbracht werden kannwird.
5.6. Fahrzeiten zwischen der Dienststelle und der häuslichen Arbeitsstätte finden keine Anrech- nung auf die Arbeitszeit. Überstunden Zeitzuschläge (Überstundenvergütung, Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge usw.) werden nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei Anordnung durch gezahlt, wenn die Dienststelle vergütetentsprechende Arbeitsleistung zu diesen Zeiten dienstlich angeordnet wurde.
5.7. Über Fahrten zwischen dem häuslichen und betrieblichen Arbeitsplatz gelten nicht als Arbeitszeit.
5.8. Die geleisteten Arbeitszeiten sind in das Zeiterfassungssystem einzupflegen. Ebenfalls festzuhalten sind Zeiten, die Erfassung der häuslichen Arbeitszei- ten wird zwischen Telearbeiterin bzw. Telearbeiter und der/dem jeweiligen Vorgesetzten eine Vereinbarung getroffen (z.B. Selbstaufschreibung). Hinsichtlich sich auf Grund von Krankheit, Urlaub, Krankheit und sonstiger Arbeitsverhinderungen gelten auch bei Telear- beit die allgemeinen BestimmungenDienstbefreiung o. a. ergeben.
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